Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf
- S.239
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stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß
durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten
(Ladezonen);
d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die
von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dergleichen, oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit
und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs. 1 handelt,
hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße,
die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei
denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des
Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen
mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von
der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der
Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem
Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.
(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch
Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum
Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
b) zu bestimmen, dass mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder
c) zu bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen
Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es
sei denn, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von
Personen abzuwenden (Hupverbot).
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten
Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der
Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2a)
1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg
gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, dass auch Angehörige bestimmter
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