Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
- S.174
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Ein Untersagungsgrund wäre bei geplanter Errichtung einer Nebenanlage im
Freiland beispielsweise gegeben, wenn ein Hauptgebäude baurechtlich nicht
bewilligt ist, da damit die Voraussetzung für die Einordnung einer baulichen
Anlage als Nebenanlage ausscheidet.
Im Bauanzeigenverfahren werden durch die Behörde mehrere Stellungnahmen unterschiedlicher Fachdienststellen zur Beurteilung der Zulässigkeit der
Bauanzeige eingeholt und wird auch das Vorliegen eines Baukonsenses betreffend den Bestand, soweit dies binnen dieser kurzen Zeit möglich ist, überprüft. Diese Zeitspanne ist jedoch zu kurz, um das eigene Verfahren gemäß
§ 36 TBO 2018 ersetzen und das Vorliegen eines Baukonsenses mit Sicherheit
abschließend beurteilen zu können. Ergibt sich während der gesetzlich festgesetzten zweimonatigen Frist daher kein Verdacht auf das Vorliegen eines
Schwarzbaus, muss die Bauanzeige durch die Behörde zur Kenntnis genommen werden, andernfalls würde diese durch Fristablauf nach zwei Monaten
automatisch zur Kenntnis genommen werden.
Es ist gesetzlich nicht möglich, dass die Behörde diese zweimonatige Frist
einseitig verlängert, um detailliertere Nachforschungen betreffend den Bestand anstellen zu können. Auch wäre nicht vertretbar, die Ausführung eines
anzeigepflichtigen Bauvorhabens diesfalls "zur Sicherheit" zu untersagen.
Für sehr viele Gebäude in Innsbruck, deren Errichtungszeitpunkte um 1900
liegen, werden Baubewilligungen nicht mehr auffindbar sein. Für viele Gebäude war eine Baubewilligung zum Errichtungszeitpunkt auch noch nicht
erforderlich, da diese vor Inkrafttreten der Innsbrucker Bauordnung (1896)
bzw. der Tiroler Landesbauordnung (1901) errichtet wurden. Würde man
dann, da man eine Baubewilligung innerhalb der zweimonatigen Frist nicht
findet, "zur Sicherheit" die Ausführung von bauanzeigepflichtigen Vorhaben
untersagen, würde die Behörde damit gleichzeitig zur Begründung der Untersagung bescheidmäßig immer den Verdacht des Vorhandenseins eines
Schwarzbaus äußern müssen. Dies würde in der Praxis bei Gebäuden, deren
Errichtungszeitpunkt lange zurückliegt, relativ häufig vorkommen und wäre
die damit einhergehende Deklaration von Gebäuden als "Verdachtsschwarzbau" weder gesetzlich gedeckt noch den BürgerInnen gegenüber (welche die
Planungs- und Verfahrenskosten zu tragen hätten) vertretbar.
Ergibt sich in einem behördlichen Verfahren allerdings der Verdacht eines
konsenslosen Gebäudes, wäre die Behörde zur Überprüfung durch die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 36 TBO 2018 verpflichtet, das Vorliegen eines Baukonsenses abschließend zu überprüfen und bescheidmäßig
darüber abzusprechen.
Im konkreten Fall ergab sich der Verdacht eines konsenslosen Hauptgebäudes offensichtlich zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Laufe der beiden Bauanzeigenverfahren.
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