Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.90
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Bauland nur im Bereich bereits bestehender Siedlungsgebiete erfolgen,
wobei eine Baulanderweiterung in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen auf keinen Fall zulässig ist.
Wann ist eine
Flächenwidmung zu
ändern
In zwei Fällen werden Änderungen an Flächenwidmungen vorgenommen. Einerseits, wenn es sich um Änderungen von Amts wegen her in
Form von Anpassungen bestehender Flächenwidmungs- und Bebauungspläne an neue raumordnungsrelevante Entwicklungen oder auch
gesetzliche Grundlagen handelt. Andererseits, wenn infolge konkreter
Projektentwicklungen eine Überarbeitung der Flächenwidmungs- und
Bebauungspläne nötig wird, um den raumordnungsrechtlichen Rahmen
für ein entsprechendes Baugenehmigungsverfahren zu schaffen. Dies
unter der Voraussetzung, dass das Projekt den Zielen und Rahmenbedingungen der städtebaulichen Entwicklung entspricht.
Eigentümerrechte in der
Flächenwidmung
Ein Rechtsanspruch oder ein Beschwerderecht für Eigentümer und
Bauwerber auf eine bzw. gegen eine bestimmte Widmung von Flächen
besteht nicht. Es können jedoch in Analogie zum ÖROKO im Zeitraum
der öffentlichen Auflegung des Entwurfs Stellungnahmen bzw. Einwendungen vorgebracht werden. In Innsbruck obliegt die Entscheidung darüber nach vorhergehender Beratung und Empfehlung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte dem Gemeinderat.
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht beim
Amt der Tiroler Landesregierung. Dieser sind sämtliche Änderungen
der Flächenwidmungsplanung verpflichtend zur Kenntnis zu bringen
und von dieser per Bescheid zu genehmigen.
Fortschreibung des
ÖROKO und der
Flächenwidmungsplanung
Nach dem Inkrafttreten des ÖROKO ist innerhalb von zwei Jahren der
Flächenwidmungsplan neu zu erlassen bzw. der bestehende Flächenwidmungsplan fortzuschreiben, insofern dieser im Widerspruch zu den
Zielen der örtlichen Raumordnung sowie zu den Festlegungen des
ÖROKO steht. Geschieht dies nicht rechtzeitig, tritt eine Widmungssperre in Kraft, welche die Neuwidmung von Bauland, Sonderflächen
und Vorbehaltsflächen bis zur Fortschreibung der Flächenwidmung
weitgehend einschränkt bzw. verhindert.
eFWP
Seit dem Jahr 2013 sind die Flächenwidmungspläne elektronisch kundzumachen. Zum Prüfungszeitpunkt September 2019 verfügte die Stadtgemeinde Innsbruck als einzige Gemeinde Tirols über keinen elektronischen Flächenwidmungsplan (eFWP). Seitens der geprüften Dienststelle wurde hierzu informiert, dass nunmehr, nach Abschluss der Arbeiten am ÖROKO 2.0, mit der Umsetzung und Fertigstellung des
eFWP fortgesetzt werde.
10.2.3 Bebauungsplanung
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Aufgaben und Ziele
Die Bebauungsplanung stellt die unterste Ebene der Raumordnung dar.
Den Bebauungsplänen liegen die Ziele der örtlichen Raumordnung in
Form des ÖROKO, der Flächenwidmungsplanung und der Ergebnisse
der Bestandaufnahme zu Grunde. Ziel und Aufgabe der Bebauungsplanung ist eine zweckmäßige, verkehrsmäßige Erschließung und eine
Boden sparende, koordinierte Bebauung von Bauland, Sonderflächen
und Vorbehaltsflächen.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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