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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.119

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sind alle Einnahmen (Ausgaben) des Finanzjahres unabhängig von den
Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Rechnungsabschluss
zu berücksichtigen.
Die Kontrollabteilung regte im Sinne einer periodengerechten Erfassung von Erträgen (Aufwendungen) an, zukünftig den jährlich fälligen
Kostenbeitrag für die schulärztliche Tätigkeit im selben Kalenderjahr
wie das abzurechnende (abgelaufene) Schuljahr (Unterrichtsjahr) endet vorzuschreiben. Somit wird dem Grundsatz Rechnung getragen,
dass Gebarungen im Jahr der Fälligkeit haushaltsmäßig vollständig
verrechnet werden.
Laut Stellungnahme seitens der geprüften Dienststelle werde der Empfehlung der Kontrollabteilung weitestgehend entsprochen.
Abgleich Kostenbeitrag
des Landes Tirol mit
den Abrechnungen der
Schulärzte für das
SJ 2017/2018
Empfehlung

Das für die schulärztliche Betreuung zuständige Amt für Gesundheit,
Markt- u. Veterinärwesen hat für die im Unterrichtsjahr 2017/2018 verbindlich durchgeführten ärztlichen Schüleruntersuchungen an die
sechs zugewiesenen Schulärzte im Pflichtschulbereich hierfür einen
Betrag von insgesamt € 49.803,19 zur Anweisung gebracht.
Der nach Maßgabe des Tiroler Schulorganisationsgesetzes vom Land
Tirol zu ersetzende 40 %-ige Zuschuss für die städtischen Kosten aus
der Beistellung der Schulärzte im Pflichtschulbereich betrug indes nur
€ 19.506,76 für das in Rede stehende Schuljahr 2017/2018. Dieser Zuschuss wurde am 01.02.2019 von der Tiroler Landesregierung überwiesen.
Die errechnete Differenz bzw. verminderte Einnahme im Ausmaß von
€ 414,52 ergab sich aus Sicht der Kontrollabteilung daraus, dass eine
mit 07.03.2018 datierte Honorarnote für schulärztliche Leistungen in
Höhe von € 1.035,28 wegen formalrechtlicher Mängel vom Amt der Tiroler Landesregierung (Landessanitätsdirektion) nicht berücksichtigt
wurde.
Die Kontrollabteilung merkt nochmals an, dass dem Antrag auf Kostenübernahme unbedingt die Honorarnote(n) des Schularztes mit entsprechendem(n) Zahlungsnachweis(en) sowie das für jedes Schuljahr aufgelegte Formblatt der Landesanitätsdirektion (Datum der Untersuchung, Zahl der untersuchten Schüler, Arbeitszeit Untersuchung Fahrzeit Ordination, Gefahrene Kilometer sowie Bestätigung der Schulleitung und des gesetzlichen Schulerhalters) zu übermitteln ist bzw. sind.
Den vorstehenden Kostenersatz hat die Stadtgemeinde Innsbruck, als
gesetzliche Schulerhalterin, frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und, bei sonstigem Verlust des Anspruches, spätestens bis
zum Ende des Kalenderjahres, in welches das Ende des Unterrichtsjahres fällt, bei der Landesregierung zu beantragen.
Im Zuge weiterer Recherchen stellte die Kontrollabteilung zudem fest,
dass das Amt für Gesundheit, Markt- u. Veterinärwesen im Rechnungsjahr 2019 (noch) Aufwendungen hinsichtlich schulärztlicher Untersuchungen an städtischen Pflichtschulen für das abgeschlossene und bereits mit dem Land Tirol abgerechnete Schuljahr 2017/2018 tätigte.

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Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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