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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.24

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ganisationsgesetzes (TSchOG) i.d.g.F. zum Prüfungszeitpunkt verrechneten Betriebsbeiträge auf Berechnungen aus den Jahren 1986 bzw. 1987 zurück. Nachdem
bis zum Zeitpunkt der Prüfung nahezu 30 Jahre vergangen waren, empfahl die Kontrollabteilung, die Höhe dieser – zwar valorisierten – Kostensätze aufgrund allfälliger
eingetretener Änderungen in der Kosten- und Erlösstruktur bei den städtischen
Pflichtschulen zu hinterfragen. Gegebenenfalls wären die Betriebsbeiträge – bei Anwendung eines allfälligen schriftlichen Vertrages gemäß § 79 Abs. 1 TSchOG
i.d.g.F. – unter Berücksichtigung aktueller Berechnungen neu festzusetzen bzw. mit
den betroffenen Gemeinden neu zu verhandeln.
Im damaligen Anhörungsverfahren kündigte das Amt für Familie, Bildung und Gesellschaft an, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu folgen.
Zur Follow up – Einschau 2015 teilte die betroffene Dienststelle mit, dass eine
grundsätzliche Neuberechnung und allfällige Neuverhandlung mit anderen Gemeinden der Unterstützung weiterer städtischer Dienststellen bedürfe.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2016 kündigte das Amt für Schule und Bildung
an, dass die Betriebsbeiträge für das aus damaliger Sicht kommende Schuljahr
2017/2018 neu berechnet werden würden.
Im vergangenen Jahr erneut dazu befragt, wurde vom Amt für Schule und Bildung
darauf hingewiesen, dass die angedachte Neuberechnung aufgrund der Umstellung
des EDV-Programmes für das Rechnungswesen und der damit nicht vorliegenden
Zahlen aus der Kostenrechnung nicht durchgeführt werden habe können. Eine künftige Neuberechnung (nach Maßgabe der personellen Kapazitäten und aussagekräftiger Zahlen aus der städtischen Kostenrechnung) wurde erneut in Aussicht gestellt.
Aktuell verwies das Amt für Schule und Bildung neuerlich darauf, dass eine Neuberechnung der Betriebsbeiträge aufgrund der bislang nicht funktionierenden Kostenrechnung im neuen Buchhaltungsprogramm (GeOrg) noch nicht vorgenommen werden konnte.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

Prüfung Teilbereiche der Gebarung des Hortwesens
(Bericht vom 18.10.2016)

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Im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung (Elternbeiträge) für Schülerhorte wurde
festgestellt, dass die Höhe der privatrechtlichen Entgelte jährlich vom StS beschlossen worden ist, wenngleich diese Aufgabe dem GR obliegt. Nach Rücksprache und
in Abstimmung mit dem für den Vorschlag der für das jeweilige Haushaltsjahr zu
beschließenden Abgaben zuständigen Bediensteten des Amtes für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV wurde angeregt, privatrechtliche Entgelte der Stadt
Innsbruck im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltsplanes durch den GR
genehmigen zu lassen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens kündigte die MA V an, der Empfehlung der
Kontrollabteilung zu entsprechen und die Kindergarten- und Horttarife dem GR zur
Beschlussfassung zu übermitteln.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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