Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.40

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2019
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Durch die wahrnehmbare Anrechnung der städtischen Förderbeiträge auf die Aufwendungen bezüglich der Verwahrung von Fundtieren und von der Behörde beschlagnahmten oder abgenommenen Tieren hat die Stadt Innsbruck faktisch einen
Teil der Kosten für deren Unterbringung und Betreuung übernommen. Hingegen
sind nach Meinung der Kontrollabteilung sämtliche Kosten des TfT betreffend die
Verwahrung behördlich zuzuweisender Tiere, die nicht auf den bisherigen Eigentümer bzw. Tierhalter umgelegt werden können, vom Land Tirol zu übernehmen bzw.
zu tragen.
Im Falle der gänzlichen Kostentragung durch das Land Tirol stünden die von der
Stadt Innsbruck dem TfT gewährten Zuschüsse (außerplanmäßig) für den laufenden
Betrieb seiner Tierheime zur Verfügung.
Aufgrund der Tatsache, dass die Vollziehung des TSchG eine Aufgabe der jeweiligen Bundesländer darstellt, hat die Kontrollabteilung dem Referat Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung empfohlen, sich mit den tierschutzrechtlichen
Pflichtaufgaben der Behörde nach § 30 TSchG sowie der gesetzlich auferlegten
Kostentragung der Bezirksverwaltungsbehörde und des Kompetenzträgers Land Tirol eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls erforderliche Erläuterungen bzw.
Klarstellungen in künftige zivilrechtlich wirksame Fördervereinbarungen einzubetten.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat die MA II/Bezirks- und Gemeindeverwaltung unterbreitet, dass die Umsetzung dieser Empfehlung für künftig wirksame Fördervereinbarungen (Haushaltsjahr 2019) in Zusammenarbeit mit der für den Abschluss diesbezüglicher Fördervereinbarungen zuständigen MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung angegangen werden kann.
Auch in diesem Zusammenhang kündigte die MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung im Rahmen der Follow up – Einschau 2018 an, die Empfehlung
„bei den derzeit laufenden Verhandlungen über die neu abzuschließende Vereinbarung“ einzubeziehen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

40

Mit Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 TSchG, wonach die Unterbringung entlaufener, ausgesetzter, zurückgelassener, beschlagnahmter oder
abgenommener Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt, sind nach Ansicht der Kontrollabteilung die bis zum Verfall der Tiere bzw. während der amtlichen
Verwahrung entstandenen Aufwendungen dem Tierhalter jedenfalls mit Bescheid
vorzuschreiben und die Einnahmen aus der Kostenersatzpflicht des Tierhalters dem
Land Tirol zu überweisen.
Betreffend die Höhe der vom Tierhalter zu ersetzenden Kosten vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass diese zumindest die Ausgaben für die Unterbringung und tierärztlichen Betreuung (Nahrung, Impfungen etc.) sowie eventuelle Bergungs- und Transportkosten zu umfassen haben.

Ob auch behördliche Aufwendungen (Eigenleistungen der Gebietskörperschaft),
welche durch die nach § 30 Abs. 1 TSchG aufgelisteten Tiere herbeigeführt worden
sind, verrechnungsfähig sind, bedarf einer Abklärung der hierfür zuständigen Mitarbeiter der Stadt Innsbruck und des Landes Tirol.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

27