Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.43
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(Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration) als auch sämtliche Entgeltbestandteile für das Jahr 2015. Diese Personalkosten wurden/werden von der Stadt
Innsbruck an die Gesellschaften vorgeschrieben. Dies deshalb, da die Stadt Innsbruck betreffend das Entgelt für den Geschäftsführer der beiden Gesellschaften in
Vorlage tritt.
Das erwähnte Entgelt für die Geschäftsführung wurde/wird bei der Stadt Innsbruck
in Form einer Verwendungszulage gem. § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 ausbezahlt. Diese Zulage ist für Beamte ruhegenussfähig bzw. für eine allfällige Abfertigung maßgeblich. Da der betroffene städtische Bedienstete vor dem 01.07.2003
sein Dienstverhältnis bei der Stadt Innsbruck begonnen hat, kommt laut Innsbrucker
Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) das Abfertigungsmodell ALT zur Anwendung.
Inwieweit dieser mögliche erhöhte Aufwand für die Stadt Innsbruck seitens der Gesellschaften übernommen wird, ist schriftlich nicht festgelegt worden. Aus den Prüfungsunterlagen war zudem rechnerisch nach zu vollziehen, dass die Valorisierung
des Geschäftsführerentgeltes (bzw. der Verwendungszulage) für das Jahr 2017 mit
dem Prozentsatz (1,3%) der Entgeltanpassung der städtischen Vertragsbediensteten durchgeführt wurde.
Das I-VBG regelt im § 55 auch das Ausmaß des Erholungsurlaubes, wobei der Urlaubsanspruch ab dem vollendeten 43. Lebensjahr auf 240 Dienststunden (6 Wochen) von ursprünglich 200 Dienststunden (5 Wochen) steigt. Da diese Erhöhung
des Urlaubsausmaßes beim betroffenen städtischen Mitarbeiter (bzw. Geschäftsführer) in den nächsten Jahren schlagend wird, war aus Sicht der Kontrollabteilung
abzuklären, inwieweit dies auch für die Tätigkeit des Geschäftsführers Gültigkeit hat,
zumal keine schriftliche Urlaubsregelung (Ausmaß, Verfall, etc.) mit den Gesellschaften vorgelegt werden konnte.
Die Kontrollabteilung empfahl daher den Gesellschaften (Investor GmbH und Beteiligungs GmbH), die Abrechnungsmethodik des Entgeltes für die Geschäftsführertätigkeit – speziell unter einem abgaben- und arbeitsrechtlichen Aspekt – mit der Stadt
Innsbruck zu verschriftlichen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die Absicht besteht, sämtliche Empfehlungen der Kontrollabteilung im Zusammenhang mit der Geschäftsführung (Verschriftlichung der Geschäftsführerverträge und Aufgabeverteilung sowie Regelung des Abfertigungs- und Urlaubsausausmaßes) umzusetzen.
Die Nachfrage nach dem Umsetzungsgrad mittels der Follow up – Einschau 2017
zeigte, dass eine vertragliche Regelung zur Realisierung der Empfehlung noch nicht
durchgeführt wurde. Die Geschäftsführung teilte der Kontrolllabteilung jedoch mit,
dass eine Abstimmung mit dem städtischen Amt für Personalwesen im Gange war.
Mit der diesjährigen Follow up – Einschau ist der Kontrollabteilung ein diesbezüglicher unterfertigter Vertrag zwischen der Stadt Innsbruck und den beteiligten Gesellschaften übermittelt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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