Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.52
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Zur aktuellen Follow up – Einschau gab die zuständige Dienststelle bekannt, dass
die Buchungen bezüglich der maßgeblichen Tilgungen und Zinsen für das Jahr 2019
entsprechend der Verwendung der Mittel auf die daraus folgenden Fonds aufgeteilt
und zur Zahlung vorgesehen wären.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
53
Beim Abgleich der jährlichen Rückzahlungserfordernisse und Restschuldverläufe
der einzelnen Darlehen und Kredite mit den ihr vorliegenden Tilgungsplänen stellte
die Kontrollabteilung eine dahingehende Abweichung betreffend ein konkretes Darlehen zur diesbezüglichen Beschreibung und Dokumentation im „Finanzbericht per
31.12.2017“ der MA IV fest.
Konkret wurde ein WBF-Darlehen des Landes Tirol (Verwendungszweck „Weingartnerstraße 152“) im Finanzbericht der MA IV per 31.12.2017 der so genannten
„2. Vertragsgeneration“ zugeordnet. Bei Nachvollzug der in den Jahren 2016 und
2018 erfolgten Ratenanpassungen vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass
dieses Darlehen nicht der 2. Vertragsgeneration, sondern der 3. Vertragsgeneration
zuzuordnen ist bzw. nach den diesbezüglichen Zins- und Tilgungsmodalitäten zurückzubezahlen ist. Im Ergebnis zeigen sich im Vergleich zu den Angaben im Finanzbericht per 31.12.2017 bezüglich dieses Darlehens daher etwas andere Rückzahlungserfordernisse und Restschuldverläufe.
Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV, den von ihr aufgezeigten Sachverhalt zu
überprüfen und gegebenenfalls die Angaben hinsichtlich des betroffenen Darlehens
in künftigen Finanzberichten anzupassen.
Im Anhörungsverfahren berichtete das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der
MA IV darüber, den Hinweis der Kontrollabteilung zur Kenntnis zu nehmen und die
Angaben im Finanzbericht entsprechend zu berichtigen.
Zum Zeitpunkt der aktuellen Follow up – Einschau Anfang Feber 2019 lag der Finanzbericht per 31.12.2018 nach Rücksprache mit dem Leiter des zuständigen Referates Subventionen und Liegenschaftsbewertungen noch nicht vor. Die angeregte
Korrektur befände sich aber in Evidenz.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
54
Der Literatur folgend bezeichnet man als verbundene Unternehmen Unternehmen
ein und desselben Konzerns, die zwar juristisch selbständig, jedoch vom Mutterunternehmen wirtschaftlich abhängig sind. Verbundene Unternehmen werden in
§ 228 Abs. 3 UGB definiert, lassen sich aber nur in Verbindung mit den Bestimmungen des § 244 Abs. 1 und 2 UGB über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses abgrenzen. Paragraph 244 Abs. 1 UGB befasst sich dabei mit
der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach dem Konzept
der einheitlichen Leitung, Abs. 2 leg. cit. regelt die Verpflichtung zur Aufstellung
von Konzernabschlüssen nach dem Kontrollkonzept (Mehrheit der Stimmrechte
oder Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
etc.).
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
39