Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf

- S.285

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E) GILMSTRASSE/STADTFORUM:
1. Die mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 10.08.2006,
Zl. II-0127/2006-1 unter Punkt 1 in der Gilmstraße auf die gesamte Länge verfügte "Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15 km/h" wird gleichzeitig aufgehoben.
2. Das mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 10.08.2006,
Zl. II-0127/2006-2 unter Punkt 6 in der Gilmstraße, jeweils an der Kreuzung mit
der Wilhelm-Greil-Straße und der Erlerstraße verfügte "Vorrang geben" wird
gleichzeitig aufgehoben.
3. "Einbahnstraße“ (§ 53 Abs. 1 Z 10 StVO) – ausgenommen Radfahrer – an der
Kreuzung mit der Wilhelm-Greil-Straße für den Verkehr in Fahrtrichtung Westen.
4. Das mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck, Zl.
II-0127/52006-2, vom 10.08.2006, verordnete Gefahrenzeichen "Achtung
Gegenverkehr – Radfahrer" wird gleichzeitig aufgehoben.
F) WILHELM-GREIL-STRASSE:
1. "Begegnungszone" (§ 53 Abs. 1 Z. 9e StVO)
a) an der Kreuzung mit der Museumstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung
Süden.
b) am nördlichen Ende der Baumscheibe unmittelbar nach der Kreuzung mit
dem Bozner Platz, für den Verkehr in Fahrtrichtung Norden.
2. "Ende einer Begegnungszone" (§ 53 Abs. 1 Z. 9f StVO)
a) an der Kreuzung mit der Museumstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung
Norden.
b) auf Höhe des nördlichen Endes der ostseitigen Baumscheibe unmittelbar
vor der Kreuzung mit dem Bozner Platz, für den Verkehr in Fahrtrichtung
Süden.
Diese Verkehrsregelung gilt vom 16.09.2020 bis 09.10.2020.
Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden hierdurch
zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt.
Das Amt für Straßenbetrieb, Mag.-Abt. III, wird gebeten, die Verordnung kundzumachen. Sollte es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sein, Verkehrszeichen auf der Fahrbahn aufzustellen, so sind diese entsprechend den
Bestimmungen des § 89 Abs. 1 StVO abzusichern.
Darüber hinaus wird um die Aufstellungen von Hinweistafeln (Andere Gefahren
– Vorrang geändert) im Kreuzungsbereich
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