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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.118

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Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau 2018 gab das Amt für Personalwesen zum Themenkomplex der Dienstwohnungsvergütungen städtischer Bediensteter allgemein an, dass alle „Neubezüge“ von Dienstwohnungen vorschriftskonform
gemäß den landesgesetzlichen Regelungen (Landesverordnung) abgewickelt werden würden.
Im Hinblick auf den Dienstwohnungsfall des Hausmeisters A wurde darüber informiert, dass keine Neuberechnung durchgeführt worden sei, da nach amtlicher Einschätzung keine gesetzliche Grundlage gegeben ist, im Nachhinein eine entsprechende Korrektur durchzuführen. Außerdem wurde betont, dass der betroffene
Hausmeister im Oktober 2016 aus seiner Dienstwohnung ausgezogen ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Die Kontrollabteilung machte hinsichtlich des Dienstwohnungsfalles des Hausmeisters A auf die sich zwischen der Mietzinsvorschreibung der IIG KG und der von der
Stadt beim betroffenen Hausmeister eingehobenen Dienstwohnungsvergütung ergebende Differenz zu Lasten der Stadt Innsbruck (2016: € 1.086,78) aufmerksam.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen, in Zusammenarbeit mit
der IIG KG eine nachträgliche Rückrechnung des Mietzinses auf das Ausmaß der
(korrekten) Dienstwohnungsvergütung (bzw. Grundvergütung) zu verhandeln bzw.
zu prüfen. Ziel aus Sicht der Stadt Innsbruck sollte dabei sein, die aufgetretene Differenz zwischen der von ihr im Wege der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung einbehaltenen Dienstwohnungsvergütung und der Vorschreibung der IIG KG für die Vergangenheit bestmöglich auszugleichen. Diesbezügliche Abstimmungen wurden von der
betroffenen Dienststelle und der IIG KG im seinerzeitigen Anhörungsverfahren angekündigt.
Zur Follow up – Einschau 2018 informierte die IIG KG (und das Amt für Personalwesen) über die erzielten Besprechungsergebnisse zur künftigen Verrechnung von
Dienstwohnungsvergütungen, welche in einem Aktenvermerk der IIG KG vom
16.05.2018 festgehalten worden sind. Zu der von der Kontrollabteilung angeregten
Rückrechnung ist in diesem Aktenvermerk dokumentiert, dass eine Nachverrechnung sowohl zwischen Stadt Innsbruck und Dienstnehmern sowie Stadt Innsbruck
und IIG KG über vergangene Jahre nicht erfolgt, zumal sich aufgrund unterschiedlicher Parameter hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben, bisheriger Vorschreibungen und
allfälligen Nachverrechnungen gegenüber Dienstnehmern ein sehr komplexes
Thema ergäbe und dies beiderseits mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden
wäre. Den Anregungen der Kontrollabteilung werde jedoch insofern entsprochen,
als seitens der IIG KG ab 01.01.2018 die Mietzinsvorschreibungen der Stadt Innsbruck (Referat Besoldung) zur Verfügung gestellt werden. Ebenso würden die Nebenkostenabrechnungen der Wohnungen nunmehr routinemäßig in Kopie auch
dem Referat Besoldung übermittelt, damit die Betriebs- und Heizkosten gegenüber
den Dienstnehmern berücksichtigt werden können.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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