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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.120

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Wie bereits in Tz 131 angeführt, wurde in gemeinsamen Gesprächen zwischen Amt
für Personalwesen und IIG KG festgelegt, dass eine Rückrechnung für vergangene
Jahre nicht erfolgt. Das Betriebs- und Heizkostenakonto wurde im Jahr 2018 angepasst und wird fortan jährlich mit der IIG KG abgestimmt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

134

Wie auch bei den beiden zuvor aufgezeigten Fällen von Hausmeister A und B gelangte beim Dienstwohnungsfall des Hausmeisters C zum damaligen Prüfungszeitpunkt bei der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung die im Jahr 1983 fixierte Dienstwohnungsvergütung zur Abrechnung. Eine Wertanpassung der Grundvergütung bzw.
eine Abrechnung der Heizkosten nach Maßgabe ihres tatsächlichen Anfalles gemäß
Jahresabrechnung erfolgte nicht.
Ebenso wie in den Fällen der Hausmeister A und B empfahl die Kontrollabteilung
dem Amt für Personalwesen, eine Anpassung und Nachverrechnung der Dienstwohnungsvergütung (im zulässigen Ausmaß) entsprechend der auf den konkreten
Fall anwendbaren maßgeblichen Rechtsvorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. Für die Berücksichtigung der tatsächlich angefallen Heizkosten
durch die städtische Besoldung wäre nach Einschätzung der Kontrollabteilung durch
entsprechenden Informationsaustausch künftig das Einvernehmen zwischen ihr und
der IIG KG herzustellen. Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren sagte das Amt für
Personalwesen zu, die von der Kontrollabteilung angeregte Überprüfung vorzunehmen.
Unter Hinweis auf die in Tzn 130 und 131 angeführten allgemeinen Ausführungen
informierte das Amt für Personalwesen im Rahmen der Follow up – Einschau darüber, dass beim Dienstwohnungsfall des Hausmeisters C das Heizkostenakonto im
Jahr 2018 noch angepasst wurde. Vor dem Hintergrund der Pensionierung des betroffenen Hausmeisters per 31.12.2018 wurden keine weiteren Maßnahmen gesetzt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

135

Die Kontrollabteilung beleuchtete im Bericht auch den (speziellen) Dienstwohnungsfall des Schulwartes D ausführlich. Bei Würdigung der Entwicklungen und Umstände
aus der Vergangenheit wurde von der Kontrollabteilung auf die sich ergebende beträchtliche Abweichung zwischen der von ihr beim betroffenen Dienstnehmer vereinnahmten Dienstwohnungsvergütung und der von ihr im Zuge der Abrechnung
des Überschussvorab bezahlten Gesamtvorschreibung der IIG KG zu Lasten der
Stadt Innsbruck (2016: € 8.656,48) hingewiesen.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

107