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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf

- S.160

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Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren
Familienangehörige auch nach den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes keinen Anspruch auf Mindestsicherung, wenn ihnen die Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft fehlt.
Kostenentwicklung in
der hoheitlichen
Mindestsicherung in
Innsbruck-Stadt

Der in der hoheitlichen Mindestsicherung anfallende Nettoaufwand der
Jahre 2017 bis 2019 wird aufgrund der im § 21 Tiroler Mindestsicherungsgesetz festgesetzten Kostentragungspflicht vom Land Tirol und der
Stadt Innsbruck jährlich im Verhältnis 65 % zu 35 % getragen. Die dargestellten Ausgaben, untergliedert in die Bereiche Lebensunterhalt,
Wohnbedarf, Krankenhilfe und sonstige Zuwendungen, sowie die Einnahmen und der (ermittelte) Nettoaufwand basieren auf den jeweiligen
zur Verfügung gestellten Unterlagen des Amtes für Soziales für den Bezirk Innsbruck-Stadt.
Kostenentwicklung in der hoheitlichen Mindestsicherung
Innsbruck-Stadt (Beträge in Euro)
2019

2018

2017

Ausgaben

25.260.226,07

28.708.239,99

30.487.418,78

Lebensunterhalt

11.443.539,84

12.933.688,48

13.984.979,71

Wohnbedarf

12.431.031,50

13.893.419,70

14.493.119,09

Krankenhilfe

1.193.790,56

1.665.908,00

1.826.192,48

191.864,17

215.223,81

183.127,50

Einnahmen

1.151.170,77

1.438.347,13

1.175.973,28

Diverse Ersätze

1.151.170,77

1.438.347,13

1.175.973,28

Nettoaufwand

24.109.055,30

27.269.892,86

29.311.445,50

35%-Anteil Stadt Ibk. (gerundet)

8.438.169,00

9.544.463,00

10.259.006,00

Sonstige Zuwendungen

Wie aus obiger Tabelle erkennbar, gab es im Beobachtungszeitraum
2017 bis 2019 einen deutlichen Rückgang der Ausgaben von rd.
€ 5.227.192,71 (- 17,15 %) im Rahmen der hoheitlichen Mindestsicherung im Bezirk Innsbruck-Stadt bei (fast) allen Leistungen. Infolgedessen
hat sich auch der gemäß TMSG zu tragende 35 %-Anteil für die Stadt
Innsbruck um € 1.820.837,00 auf € 8.438.169,00 reduziert.
Aus Sicht der Kontrollabteilung ist dies zum einen auf den Rückgang der
Mindestsicherungsbezieher und zum anderen auf die gesetzlichen Änderungen (Novellierungen des TMSG im Jahr 2017) hinsichtlich der Hilfe
zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Hilfe zur Sicherung des
Wohnbedarfes zurückzuführen. Beispielhaft angeführt werden die Neuregelung der Kinderrichtsätze und Präzisierung der Mindestsätze für Bedarfs- und Wohngemeinschaften, die Festsetzung von regionalen gestaffelten (Miet-)Höchstsätzen und die Zuweisung einer Wohnung bei dringendem Wohnbedarf.
Hilfe zur Sicherung des
Lebensunterhaltes

Zum Lebensunterhalt zählt der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für
Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von
Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Wie bereits im Bericht
erwähnt, wird das Ausmaß dieser Hilfeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach festen pauschalierten monatlichen Mindestsätzen,

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Zl. KA-14775/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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