Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Protokoll.pdf
- S.352
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Sinne des § 62 Abs. 1 lit. a Tiroler Straßengesetz (TStG), dessen Deckung im
öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, in Frage zu stellen (vgl. u. a.
VwGH vom 09.11.2011, GZ 2010/06/0044). Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, da der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid bereits die
Feststellung in sich trägt, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften
der betroffenen GrundeigentümerInnen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und daher im Enteignungsverfahren nicht mehr die Frage des öffentlichen Interesses aufgeworfen wird. Mit der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung wird der Umfang und das Ausmaß des in Frage stehenden Straßenbauprojektes verbindlich festgelegt (VwGH vom 31.03.2009, GZ
2007/06/0189).
Demzufolge muss sich die Straßenbaubehörde damit auseinandersetzen, ob
das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig
und verhältnismäßig ist.
Im Rahmen des Straßenbauverfahrens – welches derzeit noch anhängig ist –
kommt der/dem betroffenen Grundeigentümer/in gemäß § 43 Abs. 1 TStG das
Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse
und der technischen Ausgestaltung der Straße zu begehren, sofern dadurch
die Beanspruchung ihres/seines Grundstückes vermieden oder verringert
werden kann. Einer/Einem von einem Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümer/in muss im Hinblick auf die Regelung des § 62 Abs. 1 lit.a iVm Abs. 2
TStG im straßenrechtlichen Verfahren aber auch das Recht eingeräumt werden, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, im Sinne ersterer Bestimmung in
Frage zu stellen (siehe dazu Erkenntnisse des VwGH vom 22.10.2008, Zl.
2008/06/0138 sowie vom 26.04.2002, Zl. 2000/06/0044).
Soweit jedoch die Trasse einer Straße durch die Festlegung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist nach § 44 Abs. 5
TStG die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an diese Festlegungen gebunden. In diesen Fällen ist es auch den betroffenen GrundeigentümerInnen verwehrt, eine Änderung der Straßentrasse zu beantragen.
Es gibt noch keinen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid.
Mit der Festlegung von Straßenführungen in Raumplänen wird nämlich auch
das öffentliche Interesse an diesen Verkehrswegen unwiderleglich dokumentiert; es kann daher in solchen Fällen von der/vom Betroffenen nicht erfolgreich argumentiert werden, dass der Straße das erforderliche öffentliche Verkehrsbedürfnis fehle.
Die Straße erschließt einen Bereich, der seit Jahrzehnten als Bauland gewidmet ist. Die derzeitige Erschließung des Bereichs ist nur provisorisch und
nicht tragfähig bzw. verkehrssicher.
Frage 3:
Wie soll diese Straße konkret ausgeführt werden? (Breite, Gehsteige… )
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