Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-06-24-GR-Protokoll.pdf
- S.181
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Frage 6:
Widerspricht es nicht dem ursprünglichen Sinn einer Begegnungszone, dass man
selbige mit irgendwelchen Maßnahmen erst attraktivieren muss, um überhaupt
eine dementsprechende BesucherInnenfrequenz zu erreichen, um die Errichtung
einer Begegnungszone politisch überhaupt rechtfertigen zu können?
Antwort:
Die Eignung des gegenständlichen Bereiches für die Verordnung einer Begegnungszone wurde im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens
vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen bestätigt.
Frage 7:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 6.
Frage 8:
Warum soll eine Bodenmarkierung zur Belebung bzw. Attraktivierung einer Begegnungszone beitragen, zumal man davon ausgehen muss, dass eine Bodenmarkierung nicht wirklich Menschen in die Begegnungszone lockt bzw. zum Verweilen einlädt.
Antwort:
Farbige Bodenmarkierungen sind europaweit bekannte und erprobte Mittel
der Aufmerksamkeitserregung, um KFZ-LenkerInnen in Begegnungszonen
zur Geschwindigkeitsreduktion zu veranlassen. Diese wiederum erleichtert
PassantInnen das Queren.
Frage 9:
Ist es richtig, dass die Bodenmarkierungen (Apostrophe) der Straßenverkehrsordnung (StVO) widersprechen? (§ 55 {und weitere} StVO)
Antwort:
nein
Frage 10:
Wenn nein, warum nicht, und aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden Teile der
Begegnungszone "Innere Stadt" mit diesen gelben und orangen Bodenmarkierungen (Apostrophe) versehen?
Antwort:
Bei den gegenständlichen Gestaltungselementen handelt es sich nicht um
Bodenmarkierungen im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung. Diese müssen daher auch nicht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verordnet
werden.
Frage 11:
Wenn ja, wer ist für die nicht rechtskonformen Bodenmarkierungen politisch verantwortlich, und wann werden diese Bodenmarkieren wieder auf wessen Kosten
entfernt?
Antwort:
Die Farbmarkierung wurde in der begegnungszonenbegleitenden Arbeitsgruppe vorgestellt und empfohlen.
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