Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf
- S.65
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51.
MagIbk/38218/SP-FW-AM/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AM-F44, Amras, Bereich Amraser-See-Straße 29 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F9), gemäß § 36
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.09.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. AM-F44, Amras, Bereich
Amraser-See-Straße 29 (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F9), gemäß § 36 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Abs. 3 lit. d
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
52.
MagIbk/38217/SP-BB-AM/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. AM-B25, Amras, Bereich Amraser-See-Straße 29 (als Änderung
der Bebauungspläne Nr. AM-B12
und AM-B12/1), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.09.2021:
GR-Sitzung 13.10.2021
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. AM-B25, Amras, Bereich Amraser-See-Straße 29 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. AM-B12 und Nr. AMB12/1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Die vom Gemeinderat am 29.04.1999 für
den Planungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. AM-B12 beschlossene Verordnung gemäß § 8 Abs. 5, 2. Satz TBO 1998 (Abstellmöglichkeiten) wird für den Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. AM-B25
aufgehoben.
53.
MagIbk/38531/SP-OE-Ö25Ä/1
Entwurf des Örtlichen Raumordnungskonzeptes Nr. IG-OE2.12,
Igls, Bereich Am Bichl III, nördlich
des Siedlungsteiles Am Bichl, KG
Igls (als Änderung des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO 2.0), gemäß § 32
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (bei Stimmenthaltung von GR
Mag. Krackl und Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Anzengruber, BSc, 2 Stimmen; gegen GRin
Gregoire und GR Kunst, 2 Stimmen):
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GR Mag. Krackl und FRITZ, 2 Stimmen;
gegen FPÖ, GERECHT und GR Schmidt,
9 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
27.09.2021: