Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-10-13-GR-Protokoll.pdf

- S.310

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(zu Punkt 75.2)

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BRUCI<
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 12.10.2021

Erteilung von AnwohnerInnenparkbewilligungen, Voraussetzungen;
Zahl GfGR/231/2021;
DRINGENDE ANFRAGE von GERECHT und FPÖ vom 05.10.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GERECHT und FPÖ haben am 05.10.2021 folgende dringende Anfrage eingebracht, zu deren
einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
In einer E-Mail vom 25.08.2021 teilte die Referatsleiterin der Mag.-Abt. III, Parkraumbewirtschaftung, der Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck Folgendes mit:
Sehr geehrter Herr Gemeinderat,
gemäß § 45 Abs. 4 StVO und § 6 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz werden Anwohnerparkkarten (= Ausnahmegenehmigung) bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ausgestellt:
a) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3.500 kg,
b) für die Dauer von höchstens zwei Jahren,
c) wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und
d) wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.
Ein persönliches Interesse liegt dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private
Abstellmöglichkeit verfügt (vgl. u.a. VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0021; VwGH vom
17.12.2010, 2010/021170). Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche Interesse des Antragstellers an einer Ausnahmegenehmigung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "verfügt" ein Antragsteller
auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat,
einen Abstellplatz zu mieten. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem

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