Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-10-27-SGR-Kurzprotokoll-1.Sitzung.pdf
- S.74
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mittels Schätzwertverfahren wie dem Grundstücksrasterverfahren
bewertet werden.
Im Zuge der Eröffnungsbilanz hat die MA IV einerseits das Grundstücksrasterverfahren angewandt und andererseits die Möglichkeit zur
internen plausiblen Wertfeststellung genutzt. In einem Fall, erfolgte zudem eine Bewertung auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Grundstücksrasterverfahren
Für das Grundstücksrasterverfahren sind sämtliche Grundstücke in Benutzungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen einzuteilen. Die Bewertung der
Grundstücksflächen erfolgt nach Basispreisen für Bauflächen bzw.
landwirtschaftliche Nutzflächen für die jeweilige Benutzungsart und Nutzung:
Bauflächen zu Basispreisen für Bauflächen
Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftl.
Nutzfl.
Garten 80 % Basispreis Bauflächen
Alpe 20 % Basispreis landwirtschaftliche Nutzflächen
Wald 50 % Basispreis landwirtschaftliche Nutzflächen
Gewässer 50 % Basispreis landwirtschaftliche Nutzflächen
Ödland, Fels- u. Geröllfl. u. Gletscher 10 % Basispreis
landwirtschaftliche Nutzflächen
Sonstige Benutzungsarten 20 % Basispreis Bauflächen
Die Basispreise werden vom Bundesministerium für Finanzen auf Basis
der Kaufpreissammlung der Finanzverwaltung sowie der Regionalinformationen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ermittelt.
Grundlegende Anwendung des Grundstücksrasterverfahrens im
Widerspruch zu bestehendem GR-Beschluss
– Empfehlung
Die Kontrollabteilung verwies hinsichtlich der beinahe ausschließlichen
Verwendung des Grundstücksrasterverfahrens auf den GR-Beschluss
vom 12.12.2019 Pkt. 2 lit. b, dass eine Bewertung der Grundstücke
nach § 39 Abs. 3 VRV 2015 (u.a. Grundstücksrasterverfahren oder interne plausible Preisfeststellung) nur dann erfolge, wenn eine Bewertung anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich
sei. Im Zuge der Prüfung des Entwurfs des Rechnungsabschlusses
bzw. der Eröffnungsbilanz war jedoch festzustellen, dass – mit einer
Ausnahme – ausschließlich die Verfahren gemäß § 39 VRV 2015 zur
Anwendung kamen, obwohl in diversen Fällen die Ermittlung der Kaufbzw. Anschaffungspreise, wenn auch mit erhöhtem Zeitaufwand, möglich gewesen wäre.
Die Kontrollabteilung sah in der gewählten Vorgehensweise einen Widerspruch zur Beschlussfassung des Gemeinderates und empfahl dem
Amt für Rechnungswesen der MA IV den Sachverhalt zu prüfen und
ggf. einer Klärung bzw. Bereinigung zuzuführen.
Das Amt für Rechnungswesen der MA IV teilte im Zuge des Anhörungsverfahrens mit, dem Gemeinderat einen Amtsvorschlag zur Beschlussfassung vorzulegen, der eine grundsätzliche Wahl des Grund-
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Zl. KA-06543/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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