Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf

- S.76

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der Voraussetzungen für charakteristische
Gebäude nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG) einzuholen.
Dabei wurde gutachterlich festgestellt, dass
für das Gebäude Riedgasse 31 (Stellungnahme 10) die wirtschaftliche Vertretbarkeit
der Instandhaltung oder Instandsetzung des
Gebäudes gemäß SOG nicht gegeben ist.
Deshalb wird vorgeschlagen, die Verordnung Nr. 2.2, St. Nikolaus - Hötting Ost, mit
der die Schutzzone Nr. 2, Mariahilf - Hötting
- St. Nikolaus geändert wird, verkleinert um
die Liegenschaft Riedgasse 31 (Bp. .790,
KG Hötting), zu beschließen.
Dieses Vorhaben ist in St. Nikolaus ein großes Anliegen. Wir wissen alle, dass es in
dem Stadtteil auch Initiativgruppen gibt, die
sich für den Erhalt des Ortsbildes von
St. Nikolaus einsetzen. Es waren auch sehr
große Vorarbeiten notwendig und daher
wurde auf externe BeraterInnen zugegriffen,
die viel Arbeit geleistet haben. Daher sind
wir heute in der Lage den Beschluss über
den Plan zu fassen, was ich sehr empfehlen
kann.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (bei Stimmenthaltung von FRITZ,
1 Stimme; einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
10.03.2022:
Die Verordnung Nr. 2.2, St. Nikolaus - Hötting Ost, mit der die Schutzzone Nr. 2, Mariahilf - Hötting - St. Nikolaus geändert wird,
gemäß §§ 10, 13 und 15 SOG 2021, verkleinert um die Liegenschaft Riedgasse 31
(Bp. .790, KG Hötting), wird beschlossen.
37.

MagIbk/27936/SP-VO-SZ/1
Verordnung für die Schutzzone
Nr. 10, Pradl - Brunnenplatzl, gemäß § 8 SOG 2003

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist ist eine Stellungnahme zum Entwurf für
die Verordnung der Schutzzone Nr. 10,
Pradl - Brunnenplatzl eingegangen. Diese
liegt dem Akt im Original bei.

GR-Sitzung 24.03.2022

Die Stellungnahme wurde im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, der dem Akt beiliegt,
ausführlich behandelt und im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
beraten. Dabei wurde festgestellt, dass die
eingebrachte Stellungnahme keine neuen
Aspekte hervorgebracht hat, die zu einer
Änderung der Verordnung führen würden.
Deshalb wird vorgeschlagen, die Verordnung für die Schutzzone Nr. 10, Pradl Brunnenplatzl gemäß § 10 SOG 2021, zu
beschließen.
Ich möchte an dieser Stelle alle Mitglieder
des Gemeinderates ersuchen, sich die Situation vor Ort anzusehen und die historischen Bilder dazu zu vergleichen. Man wird
staunen, dass der Anblick noch der gleiche
wie vor 100 Jahren ist. Wenn man sich das
nochmals ansieht, weiß man, warum der
Bereich unter Schutz gestellt wird, damit
das Bild und die Einheit erhalten bleibt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
10.03.2022:
Die Verordnung für die Schutzzone Nr. 10,
Pradl - Brunnenplatzl, gemäß § 10
SOG 2021, wird beschlossen.
38.

MagIbk/37682/SP-BB-WI/1
Bebauungsplan und Ergänzender
Bebauungsplan Nr. WI-B44, Wilten, Bereich zwischen Franz-Fischer-Straße, Fritz-Pregl-Straße,
Egger-Lienz-Straße und AndreasHofer-Straße (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. 85/ai,
Nr. 85/ai1 und Nr. WI-B22), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind drei Stellungnahmen zum Entwurf
des Bebauungsplanes und Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. WI-B44 eingegangen.
Die Stellungnahmen liegen dem Akt im Original bei.