Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-01-26-GR-Kurzprotokoll_opt.pdf

- S.4

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-4-

4.

5.

ganzjähriger Betrieb des Gastgartens beschlossen und genehmigt
wird.

der bisher angewendeten Gestaltungsrichtlinien gemäß der vorliegenden Anlage 4.

Aufgrund des § 18 Abs. 2 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
(IStR) wird dem Stadtsenat in begründeten Einzelfällen seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung übertragen, Abweichungen von gegenständlichem Gemeinderatsbeschluss
zu beschließen. Dem Gemeinderat ist
hiervon jährlich Bericht zu erstatten.

Die Begründung der Dringlichkeit im Sinne
des § 33 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ergibt sich auf
Grund der Gültigkeit der neuen Regelungen
ab 01.01.2022.

Beibehaltung der regelmäßigen Kontrollen der Gastgärten durch die Mag.Abt. II, Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen:
Die Mag.-Abt. II, Allgemeine Sicherheit
und Veranstaltungen, wird beauftragt,
im Abstand von zwei Wochen regelmäßig die Gastgartenflächen in den verschiedensten Zonen auf die Einhaltung
der Konditionen der Landeshauptstadt
Innsbruck (z. B. Einhaltung der Gastgartenfläche, Anzahl der Verabreichungsplätze samt Betriebszeit {inklusive etwaigem Auf- und Abbau des Mobiliars}, Aufstellung von genehmigten
Preis-/Waren-/Menüstehern innerhalb
der genehmigten Gastgartenfläche,
Verbot der Anbringung von Menütafeln
an Hausfassaden etc.) zu kontrollieren
und den Kontrollvorgang mit Fotos zu
dokumentieren.
Bei Verstößen Anzeige bei der jeweilig
zuständigen Behörde zu erstatten und
den jeweiligen Kontrollbericht samt
Foto(s) an die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, zu übersenden.

6.

Beibehaltung der Einzelbegutachtung
in Sachen Gastgartengestaltung durch
die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration.
Vor der Vergabe von Gastgärten ist wie bisher - zuvor hinsichtlich der Gestaltung das Einvernehmen mit der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, im Sinne des
Ortsbildes herzustellen. Die Beurteilung
und Überprüfung der Gestaltung der
Gastgärten erfolgt auf der Grundlage

GR-Sitzung 26.01.2022

3.

IV 17982/2021

lnnsbrucker Soziale Dienste
GmbH (ISD) CommuNu - Community Nurse zur Begleitung pflegender Angehöriger (Verfügung gemäß § 33 IStR 1975)
Antrag des Stadtsenates vom 12.01.2022
gemäß Verfügung nach § 33 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
(per Umlaufbeschluss - nachträgliche
Kenntnisnahme):
Im Sinne des Pflegestrukturplans des Landes Tirols, der insbesondere eine Stärkung
der Pflege zu Hause und von pflegenden
Angehörigen vorsieht, wird um die Zustimmung zur Teilnahme am Fördercall der Gesundheit Österreich GesmbH (kurz: GÖG)
zum Projekt Community Nursing ersucht.
Das lnnsbrucker Pilotprojekt steht unter
dem Arbeitstitel "CommuNu - Nurse zur Begleitung pflegender Angehöriger".
Es ist vorgesehen, dass die lnnsbrucker Soziale Dienste GmbH (ISD) als 100%-Tochter
der Stadt Innsbruck mit der Umsetzung des
Calls und des gesamten Projektes beauftragt wird.
Der Stadt Innsbruck entstehen durch die
Teilnahme am Fördercall sowie durch die
mögliche Genehmigung desselben keine
Kosten. Vielmehr würde die abwickelnde
ISD für den avisierten Projektzeitrum von
01.01.2022 bis 31.12.2024 eine Gesamtsubvention von € 300.000,-- erhalten.