Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf

- S.294

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3. Wann (Datum) hat das Cafe Toscana die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von €552,30 beim
Stadtmagistrat beeinsprucht und eine Rückerstattung des Betrages eingefordert?
4. Erfolgte gegenständlicher Einspruch des Cafe Toscana mündlich oder schriftlich bzw. gibt
es einen diesbezüglichen Schriftverkehr mit dementsprechender Geschäftszahl etc.? (Um
Bekanntgabe der Geschäftszahl wird ersucht)
5. Wenn ja, und von welcher Abteilung wurde dem Cafe Toscana mitgeteilt, dass über gegenständliche eingebrachten Einspruch seitens der zuständigen Behörde positiv entschieden .
wurde, und folglich die Rückerstattung des Betrages in der Höhe von € 552,30 erfolgen wird?
6. Erfolgte der gegenständliche Einspruch des Cafe Toscana innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist?
·
7. Warum wurde dem Cafe Toscana die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen
Sachverhalts fehlerhaft vorgeschrieben Gebühren in der Höhe von €552,30 Euro nicht über
das dementsprechende und das dafür vorgesehene Buchungskonto etc. rückerstattet, zumal
sich die Verfügungsmittel des Bürgermeisters gegenständlich außerhalb des Rechnungskreises bzw. Buchungskreises befinden?
8. Hat die zuständige Behörde von sich aus erkannt, dass im gegenständlichen Fall die Gebühren in der Höhe von € 552,30 aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhaltes fehlerhaft vorgeschrieben waren?
9. Wenn ja, wann hat die zuständige Behörde selbiges (siehe Frage 8) erkannt, und warum
wurden die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhaltes fehlerhaft vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von €552,30 nicht über das dementsprechende und
das dafür vorgesehene Buchungskonto dem Cafe T oscana rückerstattet?
10. Auf welchem Buchungskonto wurden die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von €552,30 verbucht?
11. Wann (Datum) wurde der Bürgermeister von welcher zuständigen Behörde darüber informiert, dass dem Cafe Toscana die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen
Sachverhalts fehlerhaft vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von €552,30 rückerstattet
werden müssen, und warum wurde der Bürgermeister überhaupt von der zuständigen Behörde über diesen Sachverhalt informiert?
12. Erfolgten die gegenständlichen Informationen an den Bürgermeister (Frage 11) schriftlich
oder mündlich?
13. Wurde der Bürgermeister von der zuständigen Behörde ersucht, die Rückerstattung der
Gebühren aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters zu retournieren, und wenn ja aufgrund welcher Rechtsgrundlage etc.?
14. Wenn nein, warum wurden die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von €552,30 Euro überhaupt
über die Verfügungsmittel des Bürgermeisters dem Cafe Toscana rückerstattet, und nicht
über das vorgesehene Buchungskonto?
15. Erfolgte die Rückerstattung die aufgrund eines fälschlicherweise angenommenen Sachverhalts fehlerhaft vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von €552,30 Euro aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters mittels Überweisung oder per Barzahlung, und wenn ja,
durch wen jeweils?