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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.135

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Der Umsetzungsstand wurde nun mittels dem Follow up nachgefragt. Demnach wird
in der Lohnverrechnung daran gearbeitet, die Bestimmung der Lohnkontenverordnung einzuhalten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Die Kontrollabteilung hielt im Zuge der Prüfung fest, dass bei der Verbuchung von
öffentlichen Zuschüssen grundsätzlich zwischen investitionsbezogenen Zuschüssen (Investitionszuschüssen) und nicht investitionsbezogenen Zuschüssen
(Aufwandszuschüssen) unterschieden wird. Während Investitionszuschüsse für die
Anschaffung bzw. Herstellung von Anlagen erfolgen, werden mit Aufwandszuschüssen laufende Aufwendungen des Förderungsnehmers gestützt.
Auch buchhalterisch wird in der Verbuchung dieser Zuschussarten unterschieden.
So besteht für Investitionszuschüsse eine Empfehlung der AFRAC, diese mittels
Bruttomethode als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz zu verbuchen und
analog zur Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstandes als „übrige
sonstige betriebliche Erträge“ aufzulösen. Aufwandszuschüsse sollten als „übrige
sonstige Erträge“ ausgewiesen werden oder als offene Absetzung vom jeweiligen
Aufwand.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung war schon aus der Differenzierung der jährlichen,
öffentlichen Zuschüsse von Stadt und Land in
1.
2.

„Jahressubventionen“ in Höhe von € 190.000,00 und € 220.000,00 und
„Sondersubventionen“ in Höhe von jeweils € 185.000,00

abzuleiten, dass es sich bei den erstgenannten um Aufwandszuschüsse handelt,
die zur Deckung des laufenden Betriebes genehmigt werden, während die letztgenannten Investitionszuschüsse für die Errichtung von Anlagen sind. Auch in der
bisherigen Verbuchung der Jahres- und Sondersubventionen in der Buchhaltung
des Alpenzoos wurde klar zwischen den Subventionsbeiträgen unterschieden, indem Sondersubventionen entweder direkt von den Herstellungskosten der Anlagen
abgesetzt wurden (Nettomethode) oder – falls keine entsprechenden Kosten für zu
subventionierende Anlagen anfielen – diese als passive Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz abgebildet worden waren, bis sie zur Finanzierung künftiger Anlagen in Anspruch genommen wurden.
Durch die Umbuchung der im Rahmen der Geiervoliere verbliebenen Subventionsmittel in Höhe von € 106.189,56, wurden diese ursprünglichen Investitionszuschüsse in Aufwandszuschüsse umgewandelt. So werden sie zwar künftig auch für
bauliche Maßnahmen in Form bisher unterlassener Instandhaltungen Verwendung
finden, jedoch wären diese Instandhaltungen grundsätzlich durch den laufenden
Betrieb des Alpenzoos zu decken. Zudem weist die Bilanz zum 31.12.2019 unter
passive Rechnungsabgrenzungsposten folglich einen um € 106.189,56 verminderten Betrag an Investitionszuschüssen aus, die bisher für die Herstellung von Anlagen nicht benötigt wurden und für diesen Zweck künftig zur Verfügung stehen werden.
Die Kontrollabteilung sprach die Empfehlung aus, hinsichtlich des aufgezeigten
Sachverhaltes, Investitionszuschüsse wie u.a. Sondersubventionen von der Stadt
Innsbruck und dem Land Tirol sowie Zuschüsse und Spenden von jeglichen ande-

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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