Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf

- S.471

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK
(MGO)
§ 46 Unterzeichnung von Geschäftsstücken
(1) Der Bürgermeister ist neben der Unterfertigung von Urkunden im Sinne des § 42 Abs. 2
des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 die Unterzeichnung von
a) Geschäftsstücken, welche Vorlagen und Zuweisungen an den Gemeinderat, den Stadtsenat oder einen gemeinderätlichen Ausschuss betreffen und
b) Vollmachten zur Vertretung der Stadt Innsbruck vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
vorbehalten.
(2) Zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung von Geschäftsstücken, welche im Bereich des
Stadtmagistrates in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 ausgefertigt werden, sind berechtigt:
a) Der Magistratsdirektor zur Unterfertigung jener Geschäftsstücke, die die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates betreffen sowie von Geschäftsstücken anderer Art, sofern er
sich deren Unterfertigung vorbehält.
b) Die Abteilungsleitungen zur Unterfertigung aller Geschäftsstücke der jeweiligen Abteilungen, sofern nicht nachgeordnete MitarbeiterInnen nach Abs. 4 schriftlich ermächtigt wurden.
(4) Der/die Abteilungsleiterin hat im Rahmen einer abteilungsinternen, an fachlichen Gesichtspunkten orientierten Geschäftsverteilung den/die Abteilungsleiter-Stellvertreterin zur Unterfertigung von Geschäftsstücken zu ermächtigen. Darüber hinaus können andere SachbearbeiterInnen von der Abteilungsleitung im Rahmen der getroffenen Geschäftsverteilung nach § 5
Abs. 1 zur Unterfertigung von Geschäftsstücken ermächtigt werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen oder im Interesse der Arbeitsvereinfachung, insbesondere zur Beschleunigung der Erledigungen, zweckmäßig ist. Hiebei ist auf die dienstliche Verwendung und auf die
Befähigung der betreffenden MitarbeiterInnen Bedacht zu nehmen. Derartige Verfügungen
bedürfen der Schriftform.
Frage 1:

Handelt es sich bei der vorliegenden "Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" um ein Geschäftsstück?

Antwort:

Nein.

Frage 2:

Handelt es sich bei der vorliegenden "Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" um eine Urkunde?

Antwort:

Nein.

Frage 3:

Wenn es sich bei der vorliegenden "Unterschriftenermächtigung zur Unterzeichnung von Geschäftsstücken" weder um ein Geschäftsstück noch um eine Urkunde
handelt, um welche Art von Schriftstück handelt es sich dann?

Antwort:

Es handelt sich um eine Vollmacht des Bürgermeisters.

Seite 2 von 6