Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.40

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Hat eine Kinderbetreuungseinrichtung zwei Gruppen, so wird für beide Gruppen die
Öffnungszeit der ersten Gruppe für die Berechnung herangezogen. Als erste Gruppe
gilt jene mit der höchsten Anzahl an Betreuungsstunden im Jahr, als zweite jene mit
der zweithöchsten Anzahl an Betreuungsstunden im Jahr usw. Hat eine
Kinderbetreuungseinrichtung drei oder mehr Gruppen, so wird ab der dritten Gruppe
die jeweilige tatsächliche Öffnungszeit als Berechnungsgrundlage verwendet.
Als Berechnungsstichtag wird der 15.10. des aktuellen Kinderbetreuungsjahres
herangezogen.
4.2. Schülerhorte, Spielgruppen und Kindergruppen
Die Betriebsbeiträge zur Förderung von privaten Schülerhorten, Spiel- und
Kindergruppen werden mit den nachstehenden Basisfördersätzen pro betreutem Kind
mit Hauptwohnsitz in Innsbruck pro Jahr berechnet:
Schülerhort
Kindergruppe
Spielgruppe

pro Innsbrucker Kind pro Jahr
pro Innsbrucker Kind mit Behinderung
pro Innsbrucker Kind pro Jahr
pro Innsbrucker Kind pro Jahr

€ 740,00
€ 880,00
€ 360,00
€ 160,00

5. Auszahlung
Betriebsförderungen werden nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden
budgetären Mittel vergeben. Betriebsförderungen werden für das jeweilige
Kinderbetreuungsjahr gewährt. Die Auszahlung erfolgt im ersten Quartal des
Kalenderjahres. Bei unterjähriger Eröffnung einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw.
einer zusätzlichen Gruppe wird nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden
budgetären Mittel lediglich ein aliquoter Anteil der Förderung gewährt.

6. Unterjährige Schließung
Eine unterjährige Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung oder einzelner
Gruppen ist dem Referat Bildungsservicestelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In
diesem Fall ist über schriftliche Aufforderung des Stadtmagistrates ein aliquoter Anteil
der Förderung zurückzuzahlen.