Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.45

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- 848 -

entsprechende Vereinbarung über die
Nutzung dieser Flächen als Skipiste
bzw. Skiroute zustande kommt, erteilt
die Stadt Innsbruck auch als Wegerhalterin des Bodensteinalmweges iSd § 33
Abs. 3 Forstgesetz 1975 idgF ihre Zustimmung zur Nutzung und entsprechenden Ausweisung des Bodensteinalmweges als Skipiste oder Skiroute.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, die näheren Details der Gestattung
der Nutzung des Bodensteinalmweges
als Skipiste bzw. Skiroute seitens der
Stadt Innsbruck in ihrer Eigenschaft als
Wegehalterin dieses Forstweges vertraglich zu regeln.
5.

Sofern alle für den Betrieb der 3er-Abfahrt erforderlichen Verträge mit den
GrundeigentümerInnen zustande kommen, wird die Instandhaltung und
Pflege der Pistenflächen der 3er-Abfahrt außerhalb der Wintersaison (Sommerpflege) von der Stadt Innsbruck,
Mag.-Abt. III, Wald und Natur, im Auftrag der lnnsbrucker Nordkettenbahnen
GmbH übernommen bzw. ausgeführt.
Hierfür wird der lnnsbrucker Nordkettenbahnen GmbH seitens der Stadt Innsbruck, Mag.-Abt. III, Wald und Natur,
ein angemessenes Entgelt nach tatsächlichem Aufwand vorgeschrieben.
Die hierfür erforderlichen finanziellen
Mittel werden der lnnsbrucker Nordkettenbahnen GmbH wiederum durch die
Stadt Innsbruck in Form von Transferzahlungen bereitgestellt. Die Auszahlung soll über die Haushaltsstelle
1/898000-781200, Seilbahnen und
Lifte, Transfers INKB - Randzeiten
(GA) erfolgen. Die Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, wird beauftragt, die Bedeckung über einen Nachtragskredit oder
durch Budgetanmeldung sicherzustellen.
Die Mag.-Abt. IV, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermächtigt, den Umfang sowie nähere Details
der Übernahme dieser Dienstleistungen durch die Stadt Innsbruck in Form
einer Vereinbarung mit der lnnsbrucker

GR-Sitzung 25.10.2022

Nordkettenbahnen GmbH vertraglich
zu regeln.
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ, 4 Stimmen):
Der Punkt 3. des Antrages des Stadtsenates vom 13.07.2022 wird angenommen.
Beschluss (einstimmig):
Die Punkte 1. bis 2. und 4. bis 5. des Antrages des Stadtsenates vom 13.07.2022 werden angenommen.
29.

III 8061/2021
Hofwaldtrail in der KG Hötting,
Rückbau (gemäß § 29 Abs. 7 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975)

Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Anzengruber, BSc
referiert den Antrag des Stadtsenates vom
14.09.2022 gemäß § 29 Abs. 7 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975:
1.

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom
26.08.2022 wird die neu gebaute Trailstrecke Hofwald im Teilabschnitt Kreuzung Besinnungsweg bis zur Ausmündung des Trails am Beginn des Forstweges Höttinger Bild gemäß Planbeilage zurückgebaut.

2.

Die Mag.-Abt. III, Wald und Natur, wird
ermächtigt, zeitnah die Firma Schieferer mit dem Rückbau dieses Trails zu
beauftragen, die kalkulierten Gesamtkosten für den Rückbau betragen ca.
€ 12.000,-- brutto.

Die Bedeckung der Kosten in der Höhe von
€ 12.000,-- ist innerhalb der IA im Amtsbudget unter der Haushaltsstelle 1 520000060100 gegeben.
GR Onay: Hier soll ein Teil des wunderschönen Hofwaldtrails zurückgebaut werden. Ich war bei der Sitzung des Gemeinderates im Sommer nicht dabei. Daher möchte
ich für das Protokoll ganz klar festhalten weil es medial immer wieder anders kolportiert wurde -, dass es hier keinen Pfusch am
Bau gegeben hat, sondern es war Pfusch
der Politik. (Beifall)