Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf
- S.434
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ner Erhöhung der Brandlast gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ausgegangen, zudem werden derzeit vorwiegend Ladestationen mit
einer Leistung unter 22 Kilowatt Leistung verbaut.
Hinweis: Ein Einfahrtsverbot in Tiefgaragen besteht nur für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
aufgrund der physikalisch technischen Eigenschaften von Flüssiggas (höhere Dichte als
Luft).
Frage 6:
Gab es inzwischen Abstimmungsgespräche mit dem Bund, Land, Stadt und den
Feuerwehren über die umfassende Problematik, mit welchen Ergebnissen?
Antwort:
Bau- und Feuerpolizei:
Seitens der Bau- und Feuerpolizei gab es Abstimmungsgespräche mit der
Landesstelle für Brandverhütung. Ziel ist es, eine politische Entscheidung
für eine verbindliche Regelung zu erwirken, die zumindest tirolweit gültig ist.
Berufsfeuerwehr Innsbruck:
Um eine Grundlage zu errichten, die den aktuellen Erfordernissen genügt,
wurde auf Initiative der Berufsfeuerwehr Innsbruck eine Arbeitsgruppe bestehend aus den Berufsfeuerwehren Innsbruck, Wien, Linz, der Brandverhütungsstelle Oberösterreich sowie dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik ÖVE, Universität Graz und der Wien Energie gebildet. Ziel ist es,
durch die 2023 angesetzte Novellierung der OiB Richtlinie 2.2 zum Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks einheitliche
und rechtlich bindende Normen und Regeln für die neuen Herausforderungen zu schaffen. Ladestationen von weniger als 22 Kilowatt sollen weiterhin
in Garagen ohne Löschanlagen verbaut werden können. Schnellladestationen mit mehr als 22 Kilowatt Leistung sollen nur beim Vorhandensein von
Brandschutzeinrichtungen wie Sprinkler- und Brandmeldeanlage oder in
ebenerdigen eingeschoßigen Garagen bis max. 250 m2 Nutzfläche installiert
werden dürfen. Zudem sollen ausreichend Zugangsmöglichkeiten und
Brandschutzpläne mit Angabe der Ladestationen, Schutzeinrichtungen für
die mechanische Beschädigung von Ladestationen, sowie manuelle oder
brandfallgesteuerte Abschaltmöglichkeiten für Ladestationsstromversorgung zur Pflicht werden. Die Feuerwehr soll als Sachverständiger beim Einbau von Ladestationen eingebunden werden. Der Entwurf der überarbeiteten
018 Richtlinie 2.2 mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe liegt vor, demnächst soll bereits das Begutachtungs- bzw. Beschlussverfahren eingeleitet
werden und somit 2023 eine gesetzliche Grundlage vorliegen.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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