Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf
- S.608
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(zu Punkt 75.10)
Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Rathaus - Maria-Theresien-Straße 18
A
- 6020 Innsbruck
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office@gerechtes-i nnsbru ck. at
Bürgermeister Georg Willi
ad mag1strat Innsbruck
e,ngcl r gt um
im Hause
Innsbruck -22102022
ANFRAGE
Anbei erlaubt sich die Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck an den Bürgermeister eine Anfrage bzgl. Befahren des Emile-Bethouart-Stegs mit dem Fahrrad zu
stellen.
Lt. einer Verordnung der Stadt Innsbruck vom 17.12.2015 - Maglbk/13252/SVDV0/1-1 wurde auf Grund§ 43 Abs. 1 lit. b und§ 94b StVO 1960, BGBI. 159, zule1zt
geändert durch das Gesetz BGBI. 1 Nr. 123/2015, verordnet:
1. "Fah,verbot für alle Kraftfahrzeuge" (§ 52 lit. a) Z 6c StVO)
a) Emile-Bethouart-Steg: vom rechtsseitigen Brückenkopf in Richtung lnnallee
b) /nnallee: von der Zufahrt zum Parkplatz lnnstraße 36 (Berufsschule) in Richtung EmileBethouart-Steg
c) Verbindungsweg zwischen lnnstraße und lnna/lee in Verlängerung des Emile-BethouarlSteg in Richtung Emile-Bethouart-Steg
2. Das mit Verordnung, ZI. Vl-1219/1961, vom 28.02.1961, unter Punkt EJ Z 11. verordnete ·AJJgemeine Fahrverbor auf dem lnnsteg (Emile-Bethouart-Steg) wird gleichzeitig aufgehoben
3. Das mit Verordnung, ZI. f/-10181/1999-STV, vom 09.02.2000, verordnete "Fahrverbot für
alle Kraftfahrzeuge" auf dem unbenannten Verbindungsweg zwischen lnnstraße und lnnalle
in Verlängerungen des lnnstegs (Emile-Bethouart-Steg) wird gleichzeitig aufgehoben.
Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden aufgehoben.
Es ist anzunehmen, dass die Verordnung 21. Vl-1219/1961, vom 28.02.1961 seinerzeit vom
Gemeinderat der Stadt Innsbruck beschlossen wurde. Es ist weiters anzunehmen, dass
man mit der Verordnung Maglbk/13252/SV-DVO/1-1 vom 17.12.2015 mittels der Delegationsverordnung aufgehoben hat. und somit auch einen gültigen Gemeinderatsbeschluss. Es
wird angemerkt, dass eine dementsprechende Recherche bzgl. der Verordnung aus dem
Jahr 1961 im Stadtarchiv erfolglos war, es aber es so sein sollte, dass das zuständige Amt