Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.117
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schon mehrmals angesprochen wurde. Der
Antrag ist deshalb entstanden, weil der
letzte Kontrollbericht - bei welchem es um
die Mag.-Abt. I, Personalwesen, gegangen
ist - Folgendes aufgezeigt hat:
wurde von Seiten der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, eindeutig beantwortet. Ich
kann das gerne vorlegen, der rechtliche
Rahmen ist allerdings sehr eng. Das ist der
Hintergrund.
Entgegen der mehrmaligen Auskunft des
Herrn Bürgermeister im Stadtsenat, dass es
ihm empfohlen worden sei, nur auf die letzten drei Jahre, die verpflichtend sind, einzugehen, gibt es trotzdem Mitarbeiter im
Haus, die über einen längeren Zeitraum sprich über die gesetzlichen drei Jahre eine Auszahlung bekommen haben. Das ist
klar belegt.
Ihr könnt das gern beschließen oder dem
Stadtsenat zuweisen. Wir überprüfen das
noch einmal und legen das auch gerne offen, aber so, wie mir das vorgelegt wurde,
stoßen wir hier an die rechtlichen Grenzen.
Aus unserer Sicht hat hier eine Ungleichbehandlung stattgefunden und diese muss berichtigt werden. Zudem soll das eine Aufforderung sein, da Herr Bürgermeister auch
nach mehrmaliger Intervention im Stadtsenat diesbezüglich nicht mehr tätig wurde,
obwohl man den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - das sage ich bewusst
so, damit man keinen Rückschluss ziehen
kann - versprochen hat, dass sie eine Rückmeldung bekommen. Allerdings ist keine
klare Rückmeldung gekommen.
Ich bin der Meinung, dass man unsere
Leute im Haus nicht in Unwissenheit lassen
sollte, denn wenn es um das Geld geht, hört
der Spaß auf, vor allem wenn das Geld
schlussendlich treuen und fleißigen Mitarbeitern fehlt.
Ich glaube, der Antrag ist zum einen verständlich formuliert und wurde durch die
Kontrollberichte belegt, so dass man ihn
auch annehmen kann, da man ganz genau
weiß, um was es geht.
GR Mag. Plach: Drei Jahre ist die allgemeine arbeitsrechtliche Verjährungsfrist in
beide Richtungen. Das gilt nicht nur für den
öffentlichen Dienst, sondern auch für wesentlich weitreichendere arbeitsrechtliche
Ansprüche.
Es ist schon klar, dass man das gerichtlich
nicht mehr geltend machen kann. Nur es
geht genau um diese Stellungnahme, die
ständig durch die Gegend geistert, Herr
Bürgermeister.
Hat es bereits Fälle gegeben, in der die
Stadt Innsbruck von sich aus gesagt hat,
dass man darüber hinaus zahlt? Wenn ja:
Wie viele, unter welchen Rahmenbedingungen und bei welchen hat man es nicht gemacht?
Ich finde, dass es hier um eine Form der
Gleichbehandlung geht, wie man MitarbeiterInnen - die gewissen Ansprüche haben und
ihnen auch zustehen - fair gleichbehandeln
kann. Das gehört auf den Tisch. Deshalb
werden wir dem Antrag zustimmen und man
kann sich das anschließend auf Stadtsenatsebene anschauen.
Beschluss (einstimmig):
Bgm. Willi: Das Problem ist, dass das
Dienstrecht bzw. der rechtliche Rahmen für
den öffentlichen Dienst bestimmte Regeln
vorschreibt und in diesem Fall vorsieht,
dass man das nur auf drei Jahre machen
kann. Bezahlt man also drei Jahre zu viel,
dann kann man das Geld zurückfordern, bezahlt man zu wenig, kann man es nachzahlen. Das heißt, dass der Rahmen mit den
drei Jahren in beide Richtungen gilt, aber
eben nicht mehr.
Der von GR Kunst und MitunterzeichnerInnen in der Sitzung des Gemeinderates am
15.12.2022 eingebrachte Antrag wird dem
Inhalte nach angenommen.
Hierfür gibt es auch eine Stellungnahme der
Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, dass
es eine rechtliche Frage sei, ob man das
tun darf oder nicht. Diese rechtliche Frage
Bgm.-Stellv. Lassenberger: Die Intention
dieses Antrages ist - so wie ich es auch
schon während der Aktuellen Stunde gesagt
habe - folgende: Ausgelöst durch den ver-
GR-Sitzung 25.01.2023
41.13 MagIbk/41563/GfGR-AT/228/2022
Stadtmagistrat Innsbruck, Ombudsstelle für Personalangelegenheiten, Errichtung einer Dreierkommission (GR Kunst)