Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.172
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Gesamter Text dieser Seite:
c. Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck, städtische Verordnungen
und
Satzungen
(Betriebsordnungen,
Geschäftsordnungen,
Vergabeordnung u.dgl.);
d. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Einführungsgesetz zu diesen
Gesetzen;
e. Dienstrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und
einschlägige Durchführungsverordnungen;
f. Gesetze über die Tiroler Gemeindeabgaben, Grundzüge des
Finanzausgleiches, der Bundesabgabenordnung und der Gesetze
über die Tiroler Landesabgaben;
c. Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck, städtische Verordnungen
und
Satzungen
(Betriebsordnungen,
Geschäftsordnungen,
Vergabeordnung u.dgl.);
d. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Einführungsgesetz zu diesen
Gesetzen;
e. Dienstrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und
einschlägige Durchführungsverordnungen;
f. Gesetze über die Tiroler Gemeindeabgaben, Grundzüge des
Finanzausgleiches, der Bundesabgabenordnung und der Gesetze
über die Tiroler Landesabgaben;
g. Vergabe-, Haftungs- und Versicherungsrecht.
(5) Der Inhalt der mündlichen Verwaltungsdienstprüfung II erstreckt sich (5) Der Inhalt der mündlichen Verwaltungsdienstprüfung II erstreckt sich
auf den Nachweis von Grundkenntnissen in den in Abs. 4 lit. a bis f auf den Nachweis von Grundkenntnissen in den in Abs. 4 lit. a bis -f g
angeführten Gebieten.
angeführten Gebieten.
(6) Der mündliche Teil der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr erstreckt sich auf den Nachweis von Kenntnissen in
folgenden Gebieten:
a. Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck;
b. Grundzüge der Verfassung des Bundes und des Landes sowie
Behördenaufbau;
c. Dienstrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und
einschlägige Durchführungsverordnungen.
(6) Der mündliche Teil der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr erstreckt sich auf den Nachweis von Kenntnissen in
folgenden Gebieten:
a. Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck;
b. Grundzüge der Verfassung des Bundes und des Landes sowie
Behördenaufbau;
c. Dienstrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und
einschlägige Durchführungsverordnungen.
(7) Der praktische Teil der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr umfaßt:
a. Einsatz einer Löschgruppe durch den Prüfungswerber in der Funktion
eines Gruppenkommandanten, entsprechend einem erteilten
Einsatzbefehl;
b. Erklärung und Bedienung von Maschinen und Geräten der
Berufsfeuerwehr.
(7) Der praktische Teil der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr umfaßt:
a. Einsatz einer Löschgruppe durch den Prüfungswerber in der Funktion
eines Gruppenkommandanten, entsprechend einem erteilten
Einsatzbefehl;
b. Erklärung und Bedienung von Maschinen und Geräten der
Berufsfeuerwehr.
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