Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf

- S.251

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Frage 2:

Wie viele Bauansuchen wurden in der laufenden Gemeinderatsperiode bis
31.12.2022 aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 3 TBO 2018 bzw. TBO 2022
abgelehnt? Bitte um Angabe der einzelnen Vorhaben und der konkreten Umstände,
welche jeweils als Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und
Landschaftsbildes angesehen wurden.

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 3:

Welche konkreten Umstände des geplanten Projekts Zubau "Seehof" würden laut
Ansicht der zuständigen Dienststellen bzw. des Bürgermeisters das Ortsbild beeinträchtigen?

Antwort:

Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben wird eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erwartet. Dies wurde umfassend im stadtplanerischen Gutachten vom 25.10.2022 im Rahmen des Bauverfahrens argumentiert und ausgeführt. Dabei wurde nach Darlegung der historischen Entwicklung der Liegenschaft (wie z. B. beliebtes touristisches Ziel in Innsbruck seit
Anfang des 20. Jahrhunderts), deren Bedeutung im Landschaftraum und einer Bestandsanalyse festgestellt, dass der beabsichtigte wenig qualitätsvolle
Zubau am einzigartigen Ensemble des ehemaligen Seebereichs am Fuße des
historischen Steinbruches, Wasserfalls und Hungerturms in Hinblick auf dessen Einbindung in die Umgebung eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Nah- und Fernwirkung erwarten lässt. Durch die vorgeschlagene großflächige, wenig flächensparende Bauweise wird ein Großteil
des Landschaftsraumes, der umgeben von Wanderwegen bestens einsichtig
und ortsbildprägend ist, belegt bzw. verdeckt.

Frage 4:

Welche fachlichen Parameter werden hinsichtlich der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes seitens der zuständigen Dienststellen angewandt?

Antwort:

Da es sich bei der Lage des gegenständlichen Bauvorhabens unter anderem
um einen äußerst hochwertigen Landschaftsraum und ein historisches, bauliches sowie landschaftliches Ensemble handelt, wurde das Projekt gemäß
Statut für den Innsbrucker Gestaltungsbeirat (IGB) vom 18.02.2016
§ 2 Abs. 4a "Zuständigkeit zur Unterstützung der stadtplanerischen Amtssachverständigen im Rahmen von Bauverfahren" dem IGB zur Begutachtung
vorgelegt. Das Projekt wurde vom IGB und von der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, negativ beurteilt. Darauf aufbauend wurde
das oben genannte Gutachten im Bauverfahren hinsichtlich einer erheblichen
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verfasst.

Frage 5:

Warum wurde, wenn schon der geplante Zubau der Akt Tirol in einer peripheren
Lage eine Beeinträchtigung des Ortsbildes darstellen sollte, etwa die Zerstörung
eines gewachsenen historischen Ensembles wie der Maria-Theresien-Straße durch
den Neubau des "Kaufhaus Tyrol" in den frühen 2000er-Jahren nicht als Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes gewertet?
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