Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 03-Maerz.pdf
- S.135
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Antrages bis zum Vorliegen des Berichtes eines Regierungsmitgliedes. So
etwas kann dauern, so etwas kann Jahre bzw. Legislaturperioden dauern.
Dass der Tiroler Landtag zu unserem Antrag bereits etwas beschlossen habe, ist natürlich nicht nur ein Gerücht, sondern ein überoptimistisches Gerücht.
Der Rechts- und Gemeindeausschuss des Tiroler Landtages
hat beschlossen, dass dieser Antrag ausgesetzt wird, bis Landesrat Konrad
Streiter geruht - man weiß nicht wann - einen diesbezüglichen Bericht vorzulegen. Das ist der Stand unseres Antrages im Tiroler Landtag. Es ist sicher nicht so, dass die Abteilung Raumordnung, Bau und Umwelt des Amtes der Tiroler Landesregierung schon am Schreiben von Konzepten und
Beschlussentwürfen ist. Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski halte uns nicht
für ganz blöd, denn der Tiroler Landtag hat zu unserem Antrag noch nichts
beschlossen, das eine Aktivität der Stadt Innsbruck überflüssig machen
würde.
Noch zwei Punkte: Erstens war vom Bürokratieabbau und von
drohendem Dirigismus die Rede. Wenn wir von der Raumordnung sprechen, unterhalten wir uns immer über Eingriffe des öffentlichen Interesses.
Wenn wir uns die gesamte Bürokratie im Bereich der Raumordnung sparen
würden, dann hätten wir weniger Bürokratie, weil wir keine Verordnungen
und keine Bescheide ausstellen, keine Sitzungen des Bau- und Projekt-Ausschusses abhalten und schon gar keine Flächenwidmungs- und Bebauungspläne erstellen müssten. Alle diese Dinge auszuführen, kosten ein "Schweinegeld". Aber, was hätten wir dann? Wir hätten eine Siedlungsentwicklung,
dass uns grausen würde. Wir hätten öffentliche Infrastrukturkosten, an denen wir uns für die Straßenerschließung, für die Kanalerschließung usw.,
arm zahlen würden.
Es gibt schon Gründe öffentlichen Interesses, die dafür sprechen, die von mir aufgezählten Schritte zu setzen. Dafür gibt es die gesamte Gesetzgebung über die Raumordnung, dass nicht jeder Grundbesitzer mit
seinem privaten Grund machen kann was, und darauf bauen kann, wie er
will. Das ist verfassungsmäßig ein notwendig erklärter Eingriff in die Verfügungsfreiheit des privaten Eigentümers. Darüber muss man nicht lachen,
denn so etwas hat einen gewissen Bürokratieaufwand zur Folge. Nur, was
GR-Sitzung 27.3.2003