Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-04-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.48
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 31.12)
GEMEINDERATSFRAKTION
DE
NBE
GERECHTESINNSBRUCK
C LI HE
ge erh es- , 1s r ,,..k ;:i
,
Rathaus- Maria-Theres1en -Straße 18 / A-6020 Innsbruck
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
.
Innsbruck, am 23.03„2023
2 3. März 2023
l:fl«-4-t lfb(ZDZ~
Geschättsselle für Gemeindera umf Sladlsenal
ANTRAG
Der Gemeinderat möge beschließen,
jeder Dienstvertrag bzw. Sondervertrag für städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gemäß lnnsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (1-VBG) muss verpflichtend, um seine
Rechtsgültigkeit zu erlangen, auch vom Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin
unterzeichnet werden.
Begründung:
Bisher konnte der lnnsbrucker Bürgermeister nach derzeitigem Wissensstand die Dienstverträge
bzw. Sonderverträge alleine unterzeichnen. Welche Folgen es haben kann, dass ein Bürgermeister alleine Dienst- und Sonderverträge unterzeichnen kann, wurde mit dem Sondervertrag für die
ehemalige Personalamtsleiterin offensichtlich. Ebenso möglicherweise auch bei anderen Sonderverträgen, die es noch evtl. Zu prüfen gilt.
Um derartige Alleingänge des lnnsbrucker Bürgermeisters bzw. einer lnnsbrucker Bürgermeisterin zukünftig bei der Unterzeichung von Dienst- und Sonderverträgen zu vermeiden, macht es
daher Sinn, dass jeder Dienstvertrag bzw. Sondervertrag auch vom Magistratsdirektor bzw. der
Magistratsdirektorin unterzeichnet werden muss, um seine Rechtsgültigkeit zu erlangen.
Bedeckung: aus dem laufenden Budget
Gerald Depaoli, Gemeinderat