Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.297

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Frage 5:

Wer wird kurzfristig mit der Vertretung der Abteilungsleitung der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, vom Bürgermeister betraut, im Falle, dass die Magistratsdirektorin urlaubsbedingt, krankheitsbedingt etc. verhindert ist? (Um Nennung
des Namens der Person wird ersucht.)

Antwort:

Dr. Stephan Crepaz und Mag.a Miriam Kröll, MSc.

Frage 6:

Mit welcher Begründung wird der bzw. die städtische Bedienstete (siehe Frage 5)
nicht vom Bürgermeister zum Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. zur Abteilungsleiter-Stellvertreterin bestellt?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 2.

Frage 7:

Gemäß § 5 Magistratsgeschäftsordnung (MGO) sind die Leitungsaufgaben in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten Geschäftsverteilungen zwischen den
Abteilungsleiterlnnen (DirektorInnen) und Abteilungsleiter-Stellvertreterlnnen im gegenseitigen Einvernehmen verbindlich festzulegen. Wie kann ohne Abteilungsleitung-Stellvertretung in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, dem § 5
MGO gegenständlich entsprochen werden?

Antwort:

Alle Aufgaben werden derzeit von der Abteilungsleiterin wahrgenommen.

Frage 8:

Wer legt die Leitungsaufgaben in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten
Geschäftsverteilungen in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, fest,
wenn es keine Abteilungsleitung -Stellvertretung gibt?

Antwort:

Die Abteilungsleiterin bzw. die Magistratsgeschäftsordnung (MGO).

Frage 9:

Hat der Bürgermeister Leitungsaufgaben in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten Geschäftsverteilungen in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste,
in gegenseitigem Einvernehmen mit der Magistratsdirektorin festgelegt, obwohl selbiges die Magistratsgeschäftsordnung (MGO) nicht vorsieht?

Antwort:

Nein, dies wäre auch allein Aufgabe der Abteilungsleitung.

Frage 10:

Wenn ja, um welche festgelegten Leitungsaufgaben handelt es sich (Frage 9), und
wann (Datum) wurden selbige festgelegt?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 9.

Frage 11:

Mit welcher Begründung des Bürgermeisters gibt es nur in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, keinen Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. keine Abteilungsleiter-Stellvertreterin, hingegen in den anderen Abteilungen des Stadtmagistrats schon?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 2.
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