Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.297
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Frage 5:
Wer wird kurzfristig mit der Vertretung der Abteilungsleitung der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, vom Bürgermeister betraut, im Falle, dass die Magistratsdirektorin urlaubsbedingt, krankheitsbedingt etc. verhindert ist? (Um Nennung
des Namens der Person wird ersucht.)
Antwort:
Dr. Stephan Crepaz und Mag.a Miriam Kröll, MSc.
Frage 6:
Mit welcher Begründung wird der bzw. die städtische Bedienstete (siehe Frage 5)
nicht vom Bürgermeister zum Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. zur Abteilungsleiter-Stellvertreterin bestellt?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 7:
Gemäß § 5 Magistratsgeschäftsordnung (MGO) sind die Leitungsaufgaben in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten Geschäftsverteilungen zwischen den
Abteilungsleiterlnnen (DirektorInnen) und Abteilungsleiter-Stellvertreterlnnen im gegenseitigen Einvernehmen verbindlich festzulegen. Wie kann ohne Abteilungsleitung-Stellvertretung in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, dem § 5
MGO gegenständlich entsprochen werden?
Antwort:
Alle Aufgaben werden derzeit von der Abteilungsleiterin wahrgenommen.
Frage 8:
Wer legt die Leitungsaufgaben in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten
Geschäftsverteilungen in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, fest,
wenn es keine Abteilungsleitung -Stellvertretung gibt?
Antwort:
Die Abteilungsleiterin bzw. die Magistratsgeschäftsordnung (MGO).
Frage 9:
Hat der Bürgermeister Leitungsaufgaben in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten Geschäftsverteilungen in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste,
in gegenseitigem Einvernehmen mit der Magistratsdirektorin festgelegt, obwohl selbiges die Magistratsgeschäftsordnung (MGO) nicht vorsieht?
Antwort:
Nein, dies wäre auch allein Aufgabe der Abteilungsleitung.
Frage 10:
Wenn ja, um welche festgelegten Leitungsaufgaben handelt es sich (Frage 9), und
wann (Datum) wurden selbige festgelegt?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 9.
Frage 11:
Mit welcher Begründung des Bürgermeisters gibt es nur in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, keinen Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. keine Abteilungsleiter-Stellvertreterin, hingegen in den anderen Abteilungen des Stadtmagistrats schon?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
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