Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-12-14-GR-Kurzprotokoll-geschwaerzt.pdf

- S.60

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Die Kontrollabteilung machte darauf aufmerksam, dass seinerzeit (im
Jahr 2008) ein Dienstposten eines HTL-Ing. Tiefbau für das prüfungsgegenständliche Amt ausgeschrieben wurde. Dieser Dienstposten war
in der Verwendungsgruppe B (Gehobener technischer Dienst)
vorgesehen.
Entsprechend dem I-GBG werden die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Dienstzweige, die Erfordernisse für die
Einreihung in die Verwendungsgruppen und für die Erreichung des
Definitivums, insbesondere die erforderliche Vorbildung und
Ausbildung, vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck nach
Anhörung des Personalausschusses festgesetzt.
Zufolge der vom GR beschlossenen Dienstzweigeverordnung sind die
besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) eingereihten Dienstzweige in
komprimierter Form wie folgt:
1. erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung, Reife- bzw.
Berufsreifeprüfung oder Diplom einer Akademie für Sozialarbeit
2. das Erfordernis des Punkt 1. wird durch die erfolgreiche Ablegung
der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt
hat
3. das Erfordernis des Punkt 1. wird durch die gemeinsame Erfüllung
aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
o
o

o

Lehrabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (in der
Fassung BGBl. I Nr. 82/2008),
erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen
Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach
dem Studienberechtigungsgesetz (in der Fassung BGBl. Nr.
136/2001)

Das Fehlen eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus
dienstlichen Gründen nach Anhörung des Personalausschusses durch
den Stadtsenat nachgesehen werden, wenn nicht durch besondere
Vorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist.
Qualitative
Mehrleistungsvergütung –
Empfehlung

Um den Bediensteten besoldungsrechtlich mit dem vom GR
genehmigten Dienstposten der Verwendungsgruppe B gleichzustellen,
wurde vom Amt für Personalwesen anfänglich eine qualitative
Mehrleistungsvergütung in Höhe der Differenz zwischen der
Entlohnungsgruppe c und der Entlohnungsgruppe b seiner
Gehaltsstufe – mit Ausnahme von drei Jahren – zur Auszahlung
gebracht.
Die Höhe der zuerkannten qualitativen Mehrleistungsvergütung darf
nach Maßgabe der Nebengebührenverordnung 15 v.H. des Monatsgehaltes des Beamten jedoch nicht übersteigen.

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Zl. KA-14141/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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