Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.115
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Aus Sicht der Kontrollabteilung ergaben sich im Zusammenhang mit dem zuvor dokumentierten Sachverhalt mehrere organisatorische und rechtliche Fragestellungen, deren Prüfung und Klärung sie an die Adresse der Leitung des inneren Dienstes und das Amt für Tiefbau empfahl. Unter anderem sollten folgende Themen erörtert und geklärt werden:
Stehen die §§ 28 lit. p und q, 37, 42 und 64 IStR sowie § 46 MGO in Einklang
oder ergibt sich im Zusammenwirken ein rechtlicher Widerspruch?
Ist der Stadtmagistrat zum Abschluss von privatrechtlichen Verträgen, wie dies
u.a. in Form einer Zuschlagserteilung der Fall ist, berechtigt? Handelt es sich
beim Beschluss vom 12.07.2012 um eine Ermächtigung des Stadtsenats gemäß
§ 42 Abs. 2 zur Unterfertigung von Urkunden in Form von Verträgen durch den
Stadtmagistrat und sind folglich auch in diesem Fall sämtliche Verträge vierteljährlich dem Stadtsenat vorzulegen?
Zudem sollte nach Ansicht der Kontrollabteilung im selben Rahmen geklärt werden,
ob der StS-Beschluss vom 28.06.1978 in Verbindung mit einer (vermeintlichen)
späteren Verfügung eines ehemaligen Bürgermeisters noch Gültigkeit hatte und
wenn ja, in welchem Umfang?
Falls eine rechtliche Überprüfung ergäbe, dass der StS-Beschluss vom
28.06.1978 nach wie vor in Kraft sei, sollten Überlegungen angestellt werden, ob
die damals festgelegte, seit beinahe 40 Jahren gültige Wertgrenze anzupassen
sei.
Die Kontrollabteilung hatte sich zudem dafür ausgesprochen, Überlegungen anzustellen, wie sich der Prozess der Zuschlagsentscheidung und -erteilung in Hinsicht
auf die zeitliche Dauer unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen
optimieren lassen könnte. Ein möglicher Ansatz hätte bspw. sein können, im Vorfeld
des Vergabeverfahrens die Zustimmung des Stadtsenats zur Einleitung desselben
einzuholen und dass dieser in diesem Rahmen unter zuvor bestimmten Bedingungen (z.B. die tatsächliche Auftragssumme entspricht der zuvor geschätzten Auftragssumme +/- Toleranz) auch die Zustimmung zum Zuschlag an den Bestbieter
erteilt. Die Zuständigkeit der Zuschlagserteilung hätte sich wiederum nach den Erkenntnissen aus der empfohlenen rechtlichen Prüfung des Status Quo ergeben.
Jedenfalls sollte aus Sicht der Kontrollabteilung aus einer rechtlichen und organisatorischen Beurteilung und Bearbeitung eine klar strukturierte Vorgehensweise unter
eindeutig definierten Rahmenbedingungen resultieren, die in weiterer Folge und
nach Zustimmung durch die politische Führung künftig Geltung haben sollte.
Im Zuge des damaligen Anhörungsverfahrens teilte das Amt für Tiefbau mit, der
Empfehlung der Kontrollabteilung in Hinsicht auf eine Prüfung der organisatorischen
und rechtlichen Fragestellungen beizutreten.
Das Amt für Präsidialangelegenheiten teilte zusammengefasst mit, dass der Stadtmagistrat aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.07.2012 zur Zuschlagserteilung (bis € 25.000,- netto) und damit zum Abschluss von privatrechtlichen Verträgen im Rahmen von Vergabeverfahren berechtigt sei. Darüber hinaus
sei, sofern vom Gemeinderat bereitgestellte Finanzmittel vorhanden seien, der
Stadtsenat zur Zuschlagserteilung befugt.
Urkunden, mit denen die Stadt Innsbruck privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, seien vom Bürgermeister zu unterfertigen. Dies gelte auch für Zuschlagserteilungen durch den Stadtmagistrat. Eine Ermächtigung zur Unterfertigung durch
Bedienstete für solche Urkunden sei im Innsbrucker Stadtrecht nicht vorgesehen,
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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