Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.16
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42.
MagIbk/81563/SP-BB-HA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HA-B51, Höttinger Au, Bereich Perthalergasse 11 und 13
(als Änderung der Bebauungspläne Nr. HA-B12 und Nr. HAB12/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2022
Beschluss (bei Stimmenthaltung von
TURSKY, 4 Stimmen; einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
24.09.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
43.
MagIbk/84824/SP-BB-HA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HA-B52, Höttinger Au, Bereich Ing.-Sigl-Straße 36 (als Änderung der Bebauungspläne
Nr. HA-B13 und Nr. HA-B13/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2022
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
24.09.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
GR-Sitzung 10.10.2024
44.
MagIbk/71515/SP-FW-HA/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HA-eF01, Höttinger Au,
Bereich Dr.-Stumpf-Straße 140
und Rehgasse 6 bis 12
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
24.09.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 68 iVm § 63 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
45.
MagIbk/74878/SP-BB-WI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B55, Wilten, Bereich
Peter-Mayr-Str. 4a, 4b (als Änderung der Bebauungspläne Nr. WIB25 und Nr. WI-B41), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2022
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
24.09.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.