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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.43

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„Stadt-Kleinst-Garconniere“ wird im Zuge dessen geschlossen (eine Fortführung beider Anträge ist nicht möglich). Die Punkte für die Wartezeit können nicht in den neuen Antrag mitübernommen werden.
Mietverträge für eine „Stadt-Kleinst-Garconniere“ werden befristet auf drei Jahre abgeschlossen. Ein Folgeansuchen kann geprüft werden.
Ein Wohnungswechsel von einer Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht in eine „StadtKleinst-Garconniere“ ist nicht möglich.
II.2.3.3 Wohnversorgung zum Zwecke der Pflege einer familienangehörigen Person
Soweit ein nachweislicher und andauernder Pflegebedarf einer familienangehörigen Person
es erfordert (und die Voraussetzungen eines Innsbrucker Wohn-Tickets erfüllt werden), kann
bei der Vergabe von Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck eine bevorzugte
Vergabe in örtlicher Nähe (bspw. selbe Wohnanlage) der zu pflegenden Person ohne Berücksichtigung der Punkteanzahl oder der Wartezeit vorgenommen werden.
Die zur entsprechenden Wohnversorgung vorzunehmende Vergabe erfolgt nach Beratung im
zuständigen Dringlichkeitsgremium (siehe Anhang II) unter Vorlage aller dafür notwendigen
Unterlagen (Pflegegeldeinstufung und Sachverständigengutachten nach der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 37/1999).
II.2.3.4 Sondervergabe – Mehrfachabgelehnte und bewerbungsfreie Wohnungen
Neben bisher genannten Gründen können mehrfach abgelehnte und bewerbungsfreie Wohnungen (zur Vermeidung von Leerständen) auch
a. sozialen Institutionen zur Anmietung und Wohnversorgung von Personen mit dringendem Wohnbedarf angeboten werden,
b. anderen gemeinnützigen Institutionen zur Erfüllung ihres Vereinszwecks durch das beratende Dringlichkeitsgremium angeboten werden.
Davon abweichende Fälle können dem zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss, mit anschließender Beschlussfassung durch den Stadtsenat, vorgelegt werden. Über die Vorlage an
den Ausschuss entscheidet in erster Linie die Fachdienststelle, in Ausnahmefällen der/die Bürgermeister/in, das ressortverantwortliche Stadtsenatsmitglied und der/die Vorsitzende des zuständigen gemeinderätlichen Ausschusses nach gemeinsamer und fachlicher Beratung mit
der Fachdienststelle.

II.2.4 WOHNUNGSWECHSEL
II.2.4.1 Allgemein geltende Bestimmungen
Für den Fall eines Wohnungswechsels von einer bereits bewohnten Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck in eine andere ebensolche Wohnung gelten folgende Bestimmungen:
Für die Rückstellung einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck werden zusätzliche Punkte vergeben (siehe Punktesystem Anhang I).
Bei einem Wohnungswechsel muss vor Unterzeichnung des Mietvertrages für die neu zu beziehende Wohnung das Mietverhältnis für die zurückzustellende Wohnung gekündigt werden.
Zudem gelten folgende Voraussetzungen:

Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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