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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.72

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vorgesehenen erforderlich. Infolgedessen war nach den Erhebungen der
IIG KG mit Mehrkosten von rd. € 34,0 Tsd. zu rechnen.
Daraufhin hat das Land Tirol mit Schreiben vom 12.06.2019 dem BMöDS
bestätigt, die Hälfte dieser Mehrkosten zu übernehmen. Der GR der
Stadt Innsbruck hat in seiner Sitzung am 18.07.2019, nach Antrag des
StS vom 10.07.2019, der Übernahme der verbleibenden Mehrkosten
zugestimmt.
Sideletter zum
Fördervertrag

Mittels Sideletters zum Fördervertrag, GZ BMöDS-204.500/0008II/B/4/2018, haben sich die Stadt Innsbruck und das Land Tirol
verpflichtet, die von der IIG KG prognostizierten Kosten jeweils zur Hälfte
zu übernehmen, sofern diese im Baubudget keine Deckung finden
sollten. Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck und der Landeshauptmannstellvertreter haben diese Nebenvereinbarung am
13.06.2019 unterfertigt. Das Datum der Unterzeichnung des dritten
Vertragspartners, der IIG KG, fehlte indessen.
Die gegenständliche übereinstimmende Willenserklärung diente v.a.
auch dazu, eine Verzögerung des Baustarts auszuschließen sowie den
nachstehenden Förderungsvertrag anzupassen und vollendet zur
Unterfertigung vorzulegen.
4.3 Förderungsvertrag;
abgeschlossen zwischen BMöDS und IIG KG

Förderungsvertrag
Beschluss und
Unterfertigung

Der GR der Stadt Innsbruck hat in seiner Sitzung am 18.07.2019 den
Antrag des StS vom 10.07.2019 angenommen, einen Förderungsvertrag
zwischen dem BMöDS als Fördergeber und der IIG KG als Fördernehmerin mit Beteiligung der Stadt Innsbruck und der OSVI abzuschließen.
Der Förderungsvertrag mit der GZ-BMöDS-204.500/0008-II/B/4/2018
wurde von der Republik Österreich am 09.07., von der OSVI am 17.07.
sowie von der IIG KG und der Stadt Innsbruck jeweils am 19.07.2019
unterschrieben.

Förderungsvertrag
Kurzfassung

Grundlage für das Zustandekommen dieses Förderungsvertrages waren
neben dem zuvor thematisierten Sideletter einerseits die im Jahr 2018
vom Land Tirol (Regierungsbeschluss vom 11.09.2018) und von der
Stadt Innsbruck (GR-Beschluss vom 11.10.2018) gefassten Beschlüsse
samt Entscheidungen über die Höhe der jeweiligen Finanzierungsanteile. Anderseits war die unentgeltliche Einbringung des Gst. 1680 in
EZ 1435 im Ausmaß von 13.785 m² in die Gesellschaft der Förderungsnehmerin eine wesentliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss.
Eine besondere Fördervoraussetzung stellte auch die im vorliegenden
Vertrag für die noch zu errichtende Sportanlage (Spielfeld, Kabinentrakt,
Zuschauertribüne, Flutlichtanlage) und für das an diesem Standort zu
betreibende, bundesweite Leistungszentrum American-Football festgesetzte Betriebspflicht der OSVI von 15 Jahren dar. Vorgesehen war,
dass spätestens ab dem 01.01.2021 für diese Sportinfrastruktur eine
Betriebspflicht bis zum 31.12.2035 besteht.

Zl. MagIbk/62947/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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