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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.178

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Diese Formulierung war aus Sicht der Kontrollabteilung insofern zu
bemängeln, als § 46 BVergG 2018 die Zulässigkeit der Direktvergabe
als ein mögliches Vergabeverfahren im BVergG 2018 regelt. Weiters
handelt es sich beim Oberschwellenbereich um kein konkretes
Vergabeverfahren. Vielmehr legt die Abgrenzung zwischen Ober/Unterschwellenbereich die Zulässigkeit verschiedenster im BVergG
2018 festgelegter Vergabeverfahren fest.
Obwohl es sich bei einem verfahrenseinleitenden Aktenvermerk lediglich
um ein internes Dokument handelt, empfahl die Kontrollabteilung der
Berufsfeuerwehr der MA III, diese Formulierung allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I zu überarbeiten und gegebenenfalls anzupassen.
In der abgegebenen Stellungnahme sagte die Berufsfeuerwehr der
MA III eine Überarbeitung der beanstandeten Formulierung entsprechend der Empfehlung der Kontrollabteilung zu.
Geschätzte
Auftragswerte brutto

Empfehlung

Weiters war für die Kontrollabteilung auffällig, dass die BFI in den verfahrenseinleitenden Aktenvermerken die jeweiligen Bruttobeträge als geschätzte Auftragswerte anführte.
Die Kontrollabteilung verwies aus formalen Gründen darauf, dass nach
§ 13 Abs. 1 BVergG 2018 als Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes der Gesamtwert eines Auftrages ohne
Umsatzsteuer diente. Die Kontrollabteilung stellte jedoch auch fest, dass
sich bei den im Bericht erwähnten Fahrzeugankäufen bei Berücksichtigung des jeweiligen Netto-Auftragswertes keine Veränderung bei
der Anwendung des von der Berufsfeuerwehr gewählten Vergabeverfahrens ergeben hätte.
Die Kontrollabteilung empfahl der Berufsfeuerwehr der MA III, in den verfahrenseinleitenden Aktenvermerken künftig auch den jeweiligen
geschätzten Netto-Auftragswert anzugeben. Dieser bildete letztlich die
gesetzliche Grundlage für die Wahl des jeweiligen Vergabeverfahrens
nach den Bestimmungen des BVergG 2018.
Die Berufsfeuerwehr der MA III bestätigte in der abgegebenen Stellungnahme die Umsetzung der Empfehlung der Kontrollabteilung.

Letztliche Angebotsabgaben überschaubar

Empfehlung

Bei Betrachtung der Anzahl der abgeholten Unterlagen sowie der Anzahl
der abgegebenen Angebote zu den im Bericht angeführten Fahrzeugbeschaffungen der Berufsfeuerwehr fiel auf, dass die Anzahl der letztlichen Angebotsabgaben überschaubar war. Dies war nach Rücksprache mit dem Branddirektor aus seiner Sicht vordergründig darauf
zurückzuführen, dass es sich bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen um Spezialfahrzeuge handle, welche nach den von der
BFI festgelegten Anforderungen im Wege der Konzeptionierung des
Fahrzeuges vom jeweiligen Hersteller individuell angefertigt werden
mussten. Unter diesem Blickwinkel war der Bieterkreis als durchaus
eingeschränkt zu beurteilen.

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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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