Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.27
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
4.3 Finanzausgleich
Grundsätze finanzieller
Beziehungen zwischen
Bund, Land und
Gemeinden
Die Grundsätze für die finanziellen Beziehungen zwischen den
Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden waren im
Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) enthalten. So beinhaltete dieses Gesetz den Konnexitätsgrundsatz (Tragung der Ausgaben
zur Erfüllung der eigenen Aufgaben, sofern die zuständige Gesetzgebung keine anderen Regelungen vorsieht), das Sachlichkeitsgebot
(Verteilung der Lasten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit
der beteiligten Gebietskörperschaften) sowie die taxativ aufgezählten
Abgabenkategorien (Ausschließliche Bundes-, Länder- und Gemeindeabgaben, zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern und
Gemeinden geteilte Abgaben).
Weitere strategische Grundsätze waren in Art. 13 B-VG und im Stabilitätspakt 2012 (Fortschreibung für die Jahre 2022 bis 2026) festgelegt.
Letzterer sah u.a. vor, dass Bund, Länder und Gemeinden einen
ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen Haushalt anstreben.
4.3.1 Erträge aus eigenen Abgaben
Gesetzliche
Grundlage
Zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß FAG 2017
gehörten die Grund- und Kommunalsteuer, die Zweitwohnsitzabgabe,
die Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer) ohne Zweckwidmung
des Ertrages, Abgaben für das Halten von Tieren, Abgaben von
freiwilligen Feilbietungen, Abgaben für den Gebrauch von öffentlichen
Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes, für
das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen sowie
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und anlagen.
Die nicht als „Ausschließliche Gemeindeabgaben“ bezeichneten
Besteuerungsgegenstände (Wohnbauförderungsbeitrag, Mautabgaben u.a.m.) konnten vom Landesgesetzgeber entweder dem Land
selbst vorbehalten, zwischen dem Land und der Gemeinde aufgeteilt
oder den Gemeinden zur Gänze überlassen werden, wie dies bspw.
bei den Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und anlagen der Fall war.
Festsetzung der Erträge Über die Erhebung der im jeweiligen Finanzjahr vorgesehenen
aus eigenen Abgaben
Abgaben hat der GR nach den Bestimmungen des IStR zugleich mit
der Festsetzung des Voranschlages zu beschließen. Das Ausmaß der
im Jahr 2023 erhobenen „Ausschließlichen Gemeindeabgaben“ ist mit
Beschluss des GR vom 16.12.2021 genehmigt worden.
Höhe der Erträge aus
eigenen Abgaben
Im Zusammenhang mit den eingangs angeführten Gemeindeabgaben
wurde im ERA 2023 ein Betrag von insgesamt rd. € 120,9 Mio. ausgewiesen. Gegenüber dem Präliminare von insgesamt rd. € 118,0 Mio.
waren daher Mehreinnahmen in Höhe von rd. € 2,9 Mio. bzw. 2,5 % zu
verzeichnen.
Ein Vergleich der im Jahr 2022 ausgewiesenen Erträge an Ausschließlichen Gemeindeabgaben und Interessentenbeiträgen in Höhe von
rd. € 109,6 Mio. mit jenen des ERA 2023 zeigte Mehreinnahmen von
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
26