Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.35
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Telearbeit
(Home-Office)
Zum Zeitpunkt der Einschau wurde seitens des Arbeitgebers sieben
von acht Dienstnehmern in der geprüften Organisationseinheit eine
(schriftliche) befristete Telearbeitsvereinbarung zugestanden. Dies
betraf auch sämtliche fünf Dienstnehmer im Außendienst. Dabei wurde
– zum Zeitpunkt der Einschau – mit vier Dienstnehmern eine alternierende Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Ausmaß
von fünf Wochenstunden und mit einem Arbeitnehmer ein Ausmaß von
20 Wochenstunden vereinbart.
Die Telearbeit der Außendienstmitarbeiter wurde dabei laut den vorliegenden Zeitaufzeichnungen überwiegend an ihren Tagen im Außendienst erbracht. Der Außendienst wird aus dem Homeoffice bzw. dem
jeweiligen Wohnort angetreten.
Gemäß einer städtischen Richtlinie ist Telearbeit jede auf Informationund Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit, die zeitweise an einem
außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet
wird.
Die zur Prüfungseinschau geltende Richtlinie bezüglich Telearbeit hob
ferner hervor:
Der Dienstgeber stellt einen Laptop oder einen Remotezugriff zur
Verfügung, wobei eine private Verwendung der zur Verfügung
gestellten Arbeitsmittel nicht zulässig ist.
Seitens des Dienstgebers wird ein pauschaler Aufwandersatz
(Betriebskosten, Internetprovider etc.) gewährt. Diese Pauschale
wird jährlich valorisiert und betrug im Jahr 2024 € 9,38.
Wegzeiten zwischen dem Telearbeitsplatz und dem betrieblichen
Arbeitsplatz gelten weder als Dienstzeit noch als Dienstreise.
Die stichprobenartige Einschau der Kontrollabteilung in die Zeitaufzeichnungen machte deutlich, dass es zu keiner Überschreitung der
genehmigten Wochenstunden für die alternierende Telearbeit kam.
Ferner wurden keine Wegzeiten zwischen Telearbeitsplatz und dem
betrieblichen Arbeitsplatz in den jeweiligen Fahrtenbüchern aufgezeichnet und sämtliche Dienstnehmer haben den pauschalen Aufwandersatz
im Zusammenhang mit der Telearbeit erhalten.
Kilometergeld –
Empfehlungen
Bei der Benützung des privaten Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse können die Dienstnehmer der Stadt Innsbruck das amtliche Kilometergeld verrechnen. Dieses betrug zum Zeitpunkt der Prüfungseinschau für Kraftfahrzeuge € 0,42 sowie je mitfahrender Person € 0,05
und für Motorfahrräder € 0,24. Für die Verrechnung des Kilometergeldes war dabei ein Antrag zu stellen, der seitens des Arbeitgebers zu
genehmigen war, wobei für Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder
separate bzw. zusätzliche Anträge notwendig waren.
Zum Zeitpunkt der Einschau wurde sämtlichen Außendienstmitarbeitern sowie dem Referenten die Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes für die dienstliche Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges
gewährt. Die Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes für das
private einspurige Kraftfahrzeug wurde drei Dienstnehmern zugestanden, wobei in einem Fall eine Befristung von Juni 2022 bis Oktober
2022 vereinbart worden war. Die restlichen zwei Regelungen bezüglich
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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