Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf

- S.69

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Mit Mietvertrag vom 25.07.2012 haben die IIG & Co KG aus Gst Nr. 34/2,
KG Mühlau, eine Teilfläche von ca. 70 m² samt darauf befindlicher Garage und die
Stadt Innsbruck aus Gst Nr. 814/3, ebenfalls KG Mühlau, eine Teilfläche von
ca. 103 m² an den angesprochenen Gartengestalter zur Nutzung als Geschäftsfläche
für Gartengestaltung-Baumschnitt-Grünflächenpflege vermietet. Das Mietverhältnis
endet vereinbarungsgemäß am 30.06.2017. Im Zuge der Follow up – Einschau 2012
hat der zuständige Referatsleiter der Kontrollabteilung den eben zitierten Mietvertrag
zukommen lassen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung bei ihrem durchgeführten Lokalaugenschein fest, dass die im Geoinformationssystem der Stadt Innsbruck für die Liegenschaft Nr. 356/3 ausgewiesenen Grenzen nicht mit den tatsächlich vor Ort angetroffenen Gegebenheiten übereinstimmten. Für die Mitarbeiter der Kontrollabteilung
hat die Begutachtung den Anschein erweckt, als werde eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 342/2 der IIG & Co KG vom Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. 356/3
genutzt.
Aus diesem Grund wurde die Empfehlung ausgesprochen, mit dem für Liegenschaftsangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter der IIG & Co KG Kontakt aufzunehmen, um den Verlauf der Grundgrenzen des im Jahr 2003 in die Gesellschaft eingebrachten ehemaligen städtischen Grundstückes Nr. 342/2 abzuklären.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2012 erhielt die Kontrollabteilung den Nachweis,
dass eine Teilfläche von ca. 80 m² des Gst Nr. 342/2, KG Mühlau, vom Eigentümer
des Nachbargrundstückes prekaristisch als Gartenfläche genutzt worden ist.
Darüber hinaus war einem Schreiben des Referates Liegenschaftsangelegenheiten
vom 22.11.2012 zu entnehmen, dass lt. Mitteilung der IIG & Co KG sich das Gst
Nr. 342/2, KG Mühlau, nicht für eine eigenständige Bebauung eignet, zumal ein
Großteil des Gst als Zufahrtsstraße genutzt wird. Sie schlägt daher eine unentgeltliche Rückübereignung im Sinne des Beschlusses ihres AR vom 28.04.2011 vor.
Dies vorausgeschickt, wurde die Frau Bürgermeisterin mit Schreiben des Referats
Liegenschaftsangelegenheiten vom 22.11.2012 höflich ersucht, nach Vorberatung im
StS die Zustimmung zu einer Veräußerung der oben genannten Teilfläche an die Eigentümer des Nachbargrundstückes (Verkaufserlös € 12,0 Tsd.) sowie einer unen tgeltlichen Rückübereignung des Gst Nr. 342/2 in EZ 484, KG Mühlau, zu beantragen.
Diesbezügliche Recherchen der Kontrollabteilung haben weiters ergeben, dass der
gegenständliche Akt in der Sitzung des StS vom 06.12.2012 von der Frau Bürgermeisterin abgesetzt worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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