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Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_07-Juli.pdf

- S.91

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- 514 -

Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplanentwurfes die Bestandsaufnahme
gemäß § 28 TROG unzureichend durchgeführt worden sei und zudem das
Planungsgebiet nur eine "Insel" umfasse
ohne Einbeziehung des umliegenden
Gebietes.
Des Weiteren wird die vermeintliche
"Höherzonung" als "schadhafter" Eingriff in
das "gebirgslandschaftlich charakteristische Landschaftsbild" angeprangert. Auch
wird die geplante private Erschließungsstraße für das konkrete Projekt wie auch
die vorgesehene neue Fußwegverbindung
zum Lohbachufer als unzweckmäßig
kritisiert. In einer Stellungnahme wird
behauptet, dass Teile des Gebietes sich
unter "Naturschutzdenkmal" befinden
würden.
Von den Einschreitern wird auch um
Verlegung der Baufluchtlinie im Bereich
des Heizhauses Tschiggfreystraße 23 bis
25 ersucht, um dieses durch ein Wohngebäude ersetzen zu können.
Seitens der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
erscheint der global vorgebrachte Vorwurf
einer unzureichenden Bestandsaufnahme
nicht zutreffend. Es wurden in Ergänzung
zu vorhandenen Bestandsinformationen
Geländehöhen sowie Bauhöhen von
Bestandsobjekten erhoben und zur
Grundlage der Höhenfestsetzungen
gemacht. Das erfasste Planungsgebiet
entspricht einem funktional zusammenhängenden Gebiet, wobei sehr wohl ein
Bezug zum angrenzenden Gebiet
hergestellt wurde.
Im Planentwurf wurden die bislang
zulässigen Bauhöhen im Wesentlichen
übernommen. Dementsprechend weisen
auch viele Bestandsobjekte diese Bauhöhe auf. Eine Beeinträchtigung des Ortsund Landschaftsbildes auf Grund der
Höhenfestlegung ist daher nicht gegeben.
Die behauptete Unzweckmäßigkeit der
privaten Erschließungsstraße und des
geplanten Fußweges ist fachlich nicht
nachvollziehbar. Beide Verkehrsflächen
wurden fachlich überprüft. Darüber hinaus
finden sich im Bestand mehrfach ähnliche
Grundstückserschließungen. Die neue
Fußwegverbindung erhöht die fußläufige
Durchlässigkeit des angrenzenden
Wohngebietes.
GR-Sitzung 13.7.2006

Dass das Gebiet oder auch nur Teile
davon unter Naturschutz stünden, ist
unrichtig.
Die gewünschte Verlegung der Baufluchtlinie erscheint grundsätzlich möglich,
jedoch ist eine Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes erst auf Grund
eines konkreten Projektes sinnvoll.
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
5.7.2006:
Der Ergänzende Bebauungsplanentwurf
Nr. HW - B3/1, Hötting-West, Bereich
südlich Tschiggfreystraße 15 bis 35,
nördlich Karl-Innerebner-Straße 72 bis 96,
südlich Karl-Innerebner-Straße 95 bis 143
und nördlich Lohbachufer, gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006 wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
46.

III 1583/2006
Flächenwidmungsplanentwurf
Nr. IG - F10, Igls, Bereich: Teilfläche der Gp. 870/1, KG Igls,
Patscher Straße südlich Kurweg
(als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IG - F1, Zeichn.
Nr. 3645, 2. Entwurf), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2006

GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Verpflichtungserklärung der
künftigen Bauherren bzw. Betreiber zur
Absicherung des Bauprojektes liegt vor.
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
5.7.2006:
Der Flächenwidmungsplanentwurf Nr. IG F10, Igls, Bereich: Teilfläche der Gp.
870/1, KG Igls, Patscher Straße südlich
Kurweg (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IG - F1, Zeichn.
Nr. 3645, 2. Entwurf), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2006 wird beschlossen.