Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_06-Juni.pdf
- S.167
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687 Pensionsparteien. Unter Einrechnung der personellen Abgänge im
GSB ist der Gesamtpersonalstand zwischen Jänner 2005 und Februar
2007 trotz zum Teil erheblicher Aufgabenzuwächse real nur um 5 Personen gestiegen, was nicht zuletzt durch Umstrukturierungen und Nutzung personeller Ressourcen erreicht werden konnte.
Auslagerung der
Gassparte
Im Rahmen der Beteiligung der TIWAG an der IKB AG wurde auch eine
Übertragung der gesamten Gassparte in die TIGAS vereinbart. Im Vorfeld dazu wurde der Gasbereich in eine eigens dafür gegründete Tochtergesellschaft abgespalten und diese mit Stichtag 30.9.2003 mit der
TIGAS verschmolzen. In diesem Zusammenhang sind die im Geschäftsbereich Erdgas beschäftigt gewesenen DienstnehmerInnen gegen Refundierung der der IKB AG über den GSB in Rechnung gestellten Personalkosten zur Dienstleistung zugewiesen worden. Zum Prüfungszeitpunkt umfasste dieser Personenkreis 18 Bedienstete.
Behinderteneinstellung
Soferne die Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter nicht erfüllt
wird, kommt es durch das Bundessozialamt alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zur bescheidmäßigen Vorschreibung einer
Ausgleichstaxe. Im Wirtschaftsjahr 2006 musste von der IKB AG für das
Kalenderjahr 2005 eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 20.703,-- entrichtet werden, die Besetzungsquote betrug 61,39 %.
Im Zuge des Bescheidstudiums wurde festgestellt, dass darin als anrechenbare begünstigte Personen 4 Mitarbeiter enthalten waren, die über
den GSB der IKB AG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Da die betroffenen Personen im Kalenderjahr 2004 zumindest zeitweise im Dienstgeberverzeichnis der Stadt aufschienen und auch der Stadtgemeinde
auf die Pflichtzahl angerechnet worden sind, wurde eine entsprechende
Abklärung mit der für die Vorschreibung zuständigen Landesstelle
Oberösterreich des Bundessozialamtes empfohlen.
In ihrer Stellungnahme hat die IKB AG mitgeteilt, dass nach Auskunft
des Bundessozialamtes in Oberösterreich für die Feststellung der
Pflichtzahl vom Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen ist, in dem
grundsätzlich jene DienstnehmerInnen anzuführen sind, die ein vertragliches Dienstverhältnis zum Dienstgeber haben. In Anbetracht der besonderen Gestellungskonstruktion, wie sie zwischen der Stadt Innsbruck und der Gesellschaft besteht, könne zwischen dem Dienstgeber
(Stadtgemeinde Innsbruck) und dem Beschäftiger (IKB AG) jedoch vereinbart werden, dass die DienstnehmerInnen im Verzeichnis gemäß
BEinstG dem Beschäftiger (IKB AG) zuzurechnen sind und von diesem
die entsprechende Meldung an das Bundessozialamt erfolgt. Es müsse
allerdings gewährleistet sein, dass DienstnehmerInnen nicht doppelt
gemeldet werden würden oder keine Meldung erfolge. Gleichzeitig wurde der Kontrollabteilung eine von einem früheren Sachbearbeiter der
Personalabteilung verfertigte und mit 8. Februar 2005 datierte Aktennotiz übermittelt, wonach die angesprochene Problematik mit dem damals
zuständigen Bundessozialamt Tirol erörtert worden sei und man eine im
Wesentlichen
deckungsgleiche
Antwort
erhalten
habe.
Aus
Zl. KA-01179/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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