Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_09-Oktober.pdf
- S.153
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Dem Geschäftsführer und dem Prokuristen obliegen die gesamte Verwaltung der Gesellschaft und ihrer Einrichtungen sowie gem. § 18
Abs. 1 GmbHG die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des
Unternehmens. Sie sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der
Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis und der Geschäftsführung alle Beschränkungen einzuhalten, die ihnen durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag
oder Gesellschafterbeschluss auferlegt sind.
Quartalsberichte
Gemäß § 28a GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und
die Lage des Unternehmens schriftlich zu berichten. Diese gesetzliche
Auflage hat der Geschäftsführer der IVB erfüllt, indem er so genannte
„Quartalsberichte“ erstellt hat, die in den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen des Prüfungszeitraumes behandelt und zustimmend zur Kenntnis
genommen worden sind.
Zusammensetzung des
Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens sechs von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern und den nach Maßgabe der Bestimmungen
des ArbVG vom Betriebsrat entsandten Vertretern.
Funktionsperiode des
Aufsichtsrates
Die Funktionsperiode des amtierenden Aufsichtsrates begann im Jahr
2006. Die Beschlussfassung über die Neubestellung der Aufsichtsräte
und die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates mit der Wahl des
Vorsitzenden und seines Stellvertreters wurden vorschriftsmäßig abgewickelt, wie auch die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder von der
Geschäftsführung ordnungsgemäß im Sinne des § 30f GmbHG zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet worden ist.
Sitzungstermine des
Aufsichtsrates
Die Einberufung des Aufsichtsrates kommt dem Vorsitzenden oder im
Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Gem. § 30i Abs. 3
GmbHG muss mindestens viermal im Geschäftsjahr, und zwar einmal
pro Quartal, eine Aufsichtsratssitzung abgehalten werden. Die Kontrollabteilung bemängelte, dass diese zeitliche Vorgabe sowohl im Jahr
2006 als auch im Jahr 2007 nicht immer beachtet worden ist und empfahl deshalb, die AR-Sitzungen in Zukunft so zu terminisieren, dass der
gesetzlichen Verpflichtung vollinhaltlich entsprochen werden kann. In
ihrer Stellungnahme dazu argumentierte die Geschäftsführung der IVB,
dass vorwiegend urlaubsbedingt eine Terminfindung bis längstens
30. September nicht immer möglich sei, die Aufsichtsratssitzungen jedenfalls aber immer in der ersten Oktoberhälfte abgehalten werden.
Bilanzausschuss
Nach § 30g Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 10 des Gesellschaftsvertrages kann der Aufsichtsrat unbeschadet seiner gesetzlichen Verantwortung aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen,
namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Paragraph 30g Abs. 4a GmbHG normiert darüber hinaus, dass jedenfalls ein
Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für die Gewinnverteilung und des Lageberichtes zu bestellen ist, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf
Zl. KA-06120/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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