Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf
- S.61
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zum Eintreffen der Polizei soll die - schon
mangels Kenntnis der Identität sonst nicht
realisierbare - Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den
Schwarzfahrer bzw. die Schwarzfahrerin in
der Höhe des Fahrpreises und allenfalls
vorgesehenen Zuschlages sichern."
Das bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt hat, dass das kurzfristige Anhalten eines Schwarzfahrers
bzw. einer Schwarzfahrerin durch Straßenbahnkontrollorgane zur Identitätsfeststellung durch die Polizei durch das
Selbsthilferecht nur nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) erlaubt ist.
(GR Mag. Fritz: Das ist der Unterschied,
denn diese Person hat das Unternehmen
beklaut.)
Das ist der Unterschied. Bei uns gibt es für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) keine Rechtsgrundlage. Das muss wirklich
geregelt werden und dafür ist der Bund
und das Land Tirol zuständig.
Die Meinung zu vertreten, dass bestimmte
ortspolizeiliche Verordnungen durch die
Polizei kontrolliert werden, stimmt nicht.
Dafür ist die Polizei nicht zuständig und
wir werden - wie immer sich das dann
nennt - einen Wachkörper benötigen.
StR Gruber, Sie haben vor einem Jahr in
einem Interview in der Tiroler Tageszeitung (TT) gesagt, dass Sie das Anhalterecht für die Mobile Überwachungsgruppe
(MÜG) möchten.
(StR Gruber: Nein, das wollte die Frau
Bürgermeisterin!)
Nein, die Frau Bürgermeisterin wollte das
Festnahmerecht. Das ist der Unterschied.
Ich zitiere eine Studie der Tiroler Tageszeitung (TT) vom 18.7.2011:
"Wir wollen der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) das Anhalterecht zugestehen."
Ich frage mich, was Sie, StR Gruber, unter
Anhalterecht für die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) verstehen?
(StR Gruber: Das kann ich Ihnen gleich im
Detail erklären).
GR-Sitzung 12.7.2012
Es gibt nicht viele Möglichkeiten für das
Anhalterecht. Entweder das Anhalterecht
nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) oder zum anderen das
Anhalterecht nach § 80 der Strafprozessordnung (StPO). Ansonsten gibt es nicht
viele Möglichkeiten des Anhalterechtes.
Es ist dies sehr wohl in den Städten Wien,
Linz und Graz in verschiedenen Gesetzen
ausformuliert. Bei uns ist das nicht der
Fall.
Es ist das wichtigste Anliegen in dieser
Stadt Innsbruck, dass man der Mobilen
Überwachungsgruppe (MÜG) Rechtssicherheit bietet.
GRin Mag.a Yildirim: Ich möchte noch
einmal unterstreichen, dass die Überschreitung von Befugnissen mehr als eine
Grauzone bedeutet. Ich kann hier an und
für sich nur Parallelen zur Finanzpolizei
aufzeigen, wo jetzt die Kolleginnen und
Kollegen trotz gesetzlicher Regelung einer
Anzeigenflut - Anzeigen nach dem Strafgesetz - ausgesetzt sind.
Das ist äußerst bedenklich und es wäre
wichtig, den städtischen Bediensteten der
Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) zu
sagen, dass es weniger eine Missachtung
ihrer Leistung ist, sondern dass man sie
als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer
sehr wohl Gefahren aussetzt, nämlich
strafrechtlicher Natur. Wenn ich die Anzeigenflut nenne, denke ich an Befugnisüberschreitungen, Amtsmissbrauchsanzeigen
usw.
Ich denke, dass hier die Stadt Innsbruck
eine Verpflichtung hat, die Interessen der
Bediensteten wahrzunehmen. Das ist
überhaupt keine Grauzone, sondern Alltag. Bei den Bediensteten der Finanzpolizei ist vieles klar und deutlich geregelt und
der Umfang der Ausbildung ist sehr weit.
Trotzdem ist dabei mit äußerster Vorsicht
umzugehen, da man schlicht und einfach
Frauen und Männer, die glauben, richtig
zu handeln, im Grunde der strafrechtlichen
Verfolgung aussetzt. Wenn es sich ähnlich
ausbreitet, wie es momentan bei der Finanzpolizei der Fall ist, sollte man das auf
jeden Fall aufzeigen.
Ich habe gesehen, dass vor einer Stunde
Bedienstete der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) im Saal anwesend waren,
da hinsichtlich dieses Punktes großes In-