Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.133
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Personalaufwand für die Vorbereitung, Erstellung und Abwicklung von
Rechtsgeschäften. Für Prekarien wurde diesbezüglich ein Betrag in Höhe von jährlich € 1,00 (= symbolischer AZ) vorgegeben.
Verwaltungsaufwand
Für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Überprüfung
von Gestattungen, dem Versand, dem Druck von Zahlscheinen, etc.
war bei jährlicher Vorschreibung eine Pauschale von netto € 35,00 vorgesehen.
Prekarium unentgeltlich
Des Weiteren hat sich diese Arbeitsgruppe darauf geeinigt, bei unentgeltlichen Prekarien einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von
€ 36,00 in Rechnung zu stellen.
Beschluss Arbeitsgruppe Die vorstehenden Regelungen sollten nach Ansicht der Arbeitsgruppe
bei künftigen Vertragsabschlüssen Verwendung finden. Eine Kenntnisnahme bzw. eine Genehmigung der GF oder des AR war nicht aktenkundig. In ihrer Stellungnahme führte die Gesellschaft dazu aus, dass
sich eine Befassung des AR als nicht erforderlich herausgestellt habe.
Die GF habe die Vorgangsweise genehmigt, auch wenn darüber kein
Aktenvorgang dokumentiert sei.
Vertragserrichtungskosten
Da mit der Begleichung der Verwaltungsaufwandspauschale gleichzeitig
auch die Kosten für die Vertragserrichtung abgegolten waren, hat die
Kontrollabteilung empfohlen zu prüfen, ob diese Verfahrensweise nicht
im Widerspruch zum StS-Beschluss vom 21.4.1993 steht. Hierzu vertrat
die Gesellschaft die Meinung, dass keine Gegensätzlichkeit zu dem zitierten StS-Beschluss gegeben sei.
Mindereinnahmen
Des Weiteren bedeutet(e) die Vorschreibung eines symbolischen AZ in
Höhe von (nur mehr) € 1,00 „langfristige Mindererträge“ für die Stadtgemeinde Innsbruck. Daher hat die Kontrollabteilung auch in Bezug auf
die Höhe des AZ angeregt zu prüfen, ob dieses Vorgehen der politischen Willensbildung entspricht. Gemäß Stellungnahme der Gesellschaft stünde einer neuerlichen Befassung des StS zur Abklärung der
Vorgehensweise nichts entgegen.
Tarifgestaltung
Zudem hat die Kontrollabteilung empfohlen, den Vorschlag der Arbeitsgruppe dem für die städtische Tarifgestaltung zuständigen Gremium
vorzulegen und die Höhe des AZ beschließen zu lassen. Auch in diesem
Fall würde gem. Anhörungsverfahren einer neuerlichen Befassung des
StS nichts entgegenstehen.
Standardvereinbarung
Im Zuge der Prüfung hat der Referent „Grundstücksverwaltung“ der
Kontrollabteilung u.a. eine Standardvereinbarung über die bittleihweise
Überlassung städtischer Grundstücksflächen zur gärtnerischen Nutzung
ausgehändigt. Die Kontrollabteilung war über die falsche Zusammenstellung der darin ausgewiesenen Entgelte (AZ, Verwaltungsaufwand
und einmaliger Pauschalbetrag) erstaunt und hat empfohlen, die Vertragsvorlage zu überprüfen und zu überarbeiten. Der Referent sagte
eine Bereinigung des Sachverhaltes zu.
Zl. KA-09482/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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