Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf

- S.135

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Umsatzsteuer

Des Weiteren stellte die Kontrollabteilung fest, dass im Rahmen der
Rechnungslegung den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen teilweise nicht nachgekommen worden ist. Den Ausführungen der
Gesellschaft folgend wird dieser Umstand laufend kontrolliert und angepasst.

Vorschreibung
Verwaltungskosten

Außerdem zeigte die Durchsicht, dass mehrmals keine Verwaltungskosten vorgeschrieben worden sind.

Falsche
Vorschreibungsbeträge

Die Einschau ergab weiters, dass vereinzelt Bittleihen mit den von der
Arbeitsgruppe im Jahr 2007 vorgeschlagenen Entgelten vorgeschrieben
worden sind, obwohl der Vertragsbeginn in einem Fall mit 1.12.2005
und in einem weiteren Fall mit 1.1.2006 festgelegt worden war. Bei
diesen Bittleihen wären für die Vorschreibung der AZ und der Verwaltungskosten die städtischen Richtlinien maßgebend gewesen. In ihrer
Stellungnahme hat die Gesellschaft angemerkt, dass die Anregungen
der Kontrollabteilung Berücksichtigung finden würden.

Reduktion AZ

Ferner konstatierte die Kontrollabteilung, dass einer WEG für die Bewilligung einer Niederschlagswasserbeseitigung ein wöchentlicher AZ vorzuschreiben war. Infolge einer telefonischen Abklärung der Hausverwaltung mit dem Referenten „Grundstücksverwaltung“ der IIG & Co
KEG wurde das Übereinkommen insofern abgeändert, als dass für diese
längerfristige Einleitung der wöchentliche Betrag in einen Jahresbetrag
umgewandelt worden ist. Im Archivierungsprogramm der IIG & Co KEG
waren keine weiteren Unterlagen den diesbezüglichen Widerruf betreffend vorhanden. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte die Gesellschaft lediglich mit, dass eine durch die Gesellschaft erfolgte aktenmäßige Nachprüfung keine anderen Anhaltspunkte ergeben habe.

Befristete Nutzungsvereinbarungen

Die Prüfung ergab außerdem, dass in der vorgelegten Prekariumsliste
befristete Nutzungsvereinbarungen als Bittleihen ausgewiesen waren.

Kosten
Vertragserrichtung

Die Durchsicht der Prekarien zeigte auch, dass nicht bei allen Bittleihen
die Kosten für die Vertragserrichtung gem. StS-Beschluss vom
21.4.1993 in Rechnung gestellt worden sind. Daher hat die
Kontrollabteilung empfohlen zu prüfen, ob künftig die Aufwendungen
für die Vertragserrichtung nicht im Zuge der Vorschreibung der Verwaltungskosten berücksichtigt werden sollten. Die Gesellschaft hat die
Entsprechung der Empfehlung zugesagt.

Vorschreibung eines
nicht gerechtfertigten
AZ

Für die Überlassung einer Grundstücksfläche wurde einem Prekaristen
ein jährlicher AZ in Rechnung gestellt, obwohl sich das betreffende
Grundstück nicht (mehr) im grundbücherlichen Eigentum der Stadt
Innsbruck befunden hat. In ihrer Stellungnahme legte die Gesellschaft
dar, dass das bis zum Eigentumsübergang an Dritte zu Unrecht eingehobene Entgelt an den Prekaristen bereits rücküberwiesen worden wäre.

Zl. KA-09482/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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