Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.137
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Einnahmenverrechnung
Laut Aussage des Leiters des Bereiches „Objektmanagement“ wurden
den Prekaristen neben einem AZ entweder die tatsächlichen Betriebskosten oder eine Betriebskostenpauschale auferlegt. Eine zusätzliche
Verwaltungskostenpauschale, wie es die von ihm verfasste
Mustervereinbarung vorsieht, wurde in keiner der Stichproben vertraglich festgelegt. Der für die Vorschreibung zuständige Referent der IIG
& Co KEG hat den Betriebskostenbeitrag in der Regel jedoch als Verwaltungskostenbeitrag vorgeschrieben und in die Buchhaltung als solchen einfließen lassen.
Bis inkl. dem Verrechnungsjahr 2005 sind die Einnahmen aus den AZ
sowie aus den allenfalls angefallenen Betriebskostenbeiträgen auf die
einzelnen Verrechnungsobjekte (Wohn- und Geschäftsgebäude) umgelegt
bzw.
objektbezogen
vereinnahmt
worden.
In
den
Wirtschaftsjahren 2006, 2007 und bis zum Prüfungszeitpunkt November 2008 sind die Einnahmen aus den AZ und aus den Betriebskosten,
welche als Verwaltungskosten vorgeschrieben worden waren, zur Gänze als Erträge der IIG & Co KEG verbucht worden. Dadurch sind Betriebskosten doppelt und zwar objektbezogen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung der Liegenschaft und als Verwaltungskosten im
Rahmen der Vorschreibung einer Bittleihe vereinnahmt worden. In weiterer Folge fand durch diese Vorgehensweise der AZ bei der Bildung
der Mietzinsreserve der jeweiligen Liegenschaft keine Berücksichtigung.
In diesem Zusammenhang hat die Kontrollabteilung empfohlen, künftig
den AZ und den Betriebskostenbeitrag objektbezogen zu vereinnahmen, um eine transparente sowie ordnungsgemäße Verbuchung und
Verwendung der Einnahmen zu gewährleisten. Hinsichtlich der in der
Mustervereinbarung vorgesehenen Benützungsentgelte (AZ, Verwaltungskosten, Betriebskosten) wurde empfohlen, diese künftig betragsmäßig getrennt zu erfassen, im Vertrag auszuweisen und entsprechend
ihrer Verwendung zu verbuchen. Des Weiteren hat die Kontrollabteilung angeregt, die tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaufwandes
von Bittleihen zu erfassen und von der GF die Höhe der Verrechnung
von Verwaltungskosten an die Prekaristen beschließen zu lassen.
Hinsichtlich der Objektzuordnung und Verbuchung sowie der Kostenaufteilung der vorgesehenen Benützungsentgelte teilte die Gesellschaft
im Rahmen ihrer Stellungnahme mit, dass der Anregung der Kontrollabteilung bereits Rechnung getragen worden wäre. In Bezug auf die
Erfassung der Verwaltungskosten gab die Gesellschaft bekannt, dass
im Falle einer Beteiligung von mehreren Sachbearbeitern an einem
Geschäftsfall noch die Overheadkosten ermittelt werden müssen.
Umstellung AZ
Zl. KA-09482/2008
Ab dem Jahr 2007 ist von der Gesellschaft eine Umstellung der Höhe
des AZ (auf brutto jährlich € 0,10) und des Verwaltungs- und Betriebskostenbeitrages vorgenommen worden. Der Verwaltungs- und Betriebskostenbeitrag der bestehenden Prekariumsvereinbarungen erhöhte sich dabei im Ausmaß der Reduktion des AZ, sodass dem Prekaristen
wie in den Vorjahren die gleich hohe Summe vorgeschrieben wurde.
Im Konnex damit bezweifelte die Kontrollabteilung die Rechtmäßigkeit
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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