Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf

- S.105

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(je nach Stadtteil zwischen CHF 1.000,-bis CHF 3.000,--).

59.8

I-OEF 164/2009
Innstraße, Errichtung eines
Zebrastreifens auf Höhe des
Hauses Nr. 22 (GRin
Mag.a Pitscheider)

GRin Mag.a Pitscheider: Ich stelle
folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck beschließt die Errichtung eines
Zebrastreifens in der Innstraße (zirka auf
Höhe des Hauses Nr. 22), um den
FußgängerInnen ein gefahrloses Queren
der Straße und Benützen des Durchstiches bei Haus Nr. 79 zu ermöglichen.
Mag.a Pitscheider e. h.
Diese Fußwegverbindung von der InnAllee über die Innstraße durch das Haus
Nr. 79 (Durchstich) ist eine wichtige Achse
für die BürgerInnen von St. Nikolaus und
Hötting. Über die Bäckerbühelgasse
kommt man direkt zur Riedgasse. Die
Bereitschaft der AutofahrerInnen, die
FußgängerInnen queren zu lassen,
tendiert gegen Null. Vor allem für alte
Menschen ist die ungesicherte Querung
sehr gefährlich - aber nicht nur für diese,
sondern auch für Erwachsene und Kinder.
Die nächste sichere Möglichkeit bedingt
einen langen Umweg, der nicht zumutbar
ist, weil sie erstens zu weit entfernt und
zweitens entlang der lauten und von
Abgasen stark belasteten Innstraße liegt.

59.9

I-OEF 165/2009
Installierung eines Beteiligungsausschusses
(StRin Mag.a Schwarzl)

StRin Mag.a Schwarzl: Ich stelle folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat spricht sich für die
Installierung eines Beteiligungsausschusses aus.

GR-Sitzung 22.10.2009

Der Gemeinderat ersucht Frau Bürgermeisterin, diesen im ersten Quartal des
Jahres 2010 zu installieren. Die Zusammensetzung und die Kompetenzen sollen
in interfraktionellen Gesprächen geklärt
werden.
Mag.a Schwarzl e. h.
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 stammt aus einer Zeit, da
es Ausgliederungen bzw. QuasiPrivatisierungen öffentlicher Dienstleistungen überhaupt nicht bzw. nur in stark
eingeschränktem Umfang gab. In der
damaligen Zeit gab es keine städtischen
Beteiligungen sondern "wirtschaftliche
Unternehmungen der Stadt", denen bzw.
dessen Verhältnis zur Stadt in § 39 IStR
ein eigener Paragraph gewidmet ist, bzw.
für die gemäß § 30 (3) eigene Verwaltungsausschüsse einzurichten waren.
Während infolge des Wandels vom
städtischen Unternehmen zur städtischen
Beteiligung an einer Aktiengesellschaft
oder einer GesmbH. im Rahmen der Mag.Abt. IV, Finanzverwaltung und Wirtschaft,
eine Beteiligungsverwaltung bzw. ein
Beteiligungsmanagement installiert wurde,
erfolgten auf politischer und auf Ebene der
Stadtverfassung keine, den neuen
Verhältnissen angepasste Reglung der
demokratischen Rückbindung der
Beteiligungen an den Gemeinderat. Die
notwendige Demokratisierung grundsätzlicher strategischer Entscheidungen abseits
des operativen Geschäftes sowie die
laufende Information an den Gemeinderat
sind ungeregelt.
Unternehmungen im (Mit-)Eigentum der
öffentlichen Hand sind überwiegend
Unternehmen, die zentrale öffentliche
Aufgaben (z. B. Energie- und Wasserversorgung, Abwasser- und Müllentsorgung,
Öffentlicher Personennahverkehr, soziale
und Gesundheits-Dienstleistungen,
Kulturangebote, usw.) gewährleisten oder
öffentliches Vermögen verwalten. Das
heißt, formell privatisierte öffentliche
Unternehmen haben die Aufgabe, im
Rahmen der sozial-, umwelt- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen möglichst
effizient zu arbeiten - d. h. kostengünstige
und unbürokratische Erreichung der
politischen Ziele.