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Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_04-April.pdf

- S.39

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- 379 -

Jahren 2008/2009/2010 jährlich einen
Zweckzuschuss von € 15 Mio. Tirol
erhält davon 8,840 % = € 1,326 Mio
jährlich.
Das jeweilige Land stellt für die
Maßnahmen gemäß Artikel 7 um ein
Drittel mehr an Finanzmitteln als der
Bund zur Verfügung, wobei zusätzliche Gemeindemittel bei der jeweiligen
Landeskofinanzierung einzurechnen
sind. Damit ergeben sich für alle Bundesländer zusammen € 20 Mio jährlich zusätzlich. (Schlüssel Bund: Land
= 3 : 4)
Fragen:
1.1

1.2

Wurden die Frau Bürgermeisterin
bzw. die zuständige Referentin
seitens des Landes Tirol bzw.
Landeshauptmann-Stellvertreterin
Dr. Elisabeth Zanon in die Verhandlungen mit dem Bund oder
ein allfälliges Stellungnahmeverfahren in irgendeiner Form eingebunden, zumal die Bundesmittel ja
auch den Gemeinden zugute
kommen könnten?
Wenn ja, welche Haltung wurde
seitens den Vertreterinnen und
Vertrtern der Stadt Innsbruck zur
genannten 15a-Vereinbarung eingenommen?

-

€ 1.500,--/Jahr für jedes zusätzlich in
halbtägiger Kinderbetreuungseinrichtung betreute Kind

-

€ 2.500,--/Jahr für jedes zusätzlich in
ganztägiger Betreuungseinrichtung
betreute Kind

-

€ 5.000,--/Jahr für jedes zusätzlich in
einer mit Elternvollbeschäftigung vereinbaren Betreuungseinrichtung

Das jeweilige Land kann bis zu 25 % des
Bundeszuschusses für die Schaffung
zusätzlicher Betreuungsplätze in institutionellen Betreuungseinrichtungen für Dreibis Sechsjährige - also Kindergärten verwenden. (Höhe wie vorstehend für
jedes zusätzlich betreute Kind)
Weiters kann das jeweilige Land bis zu
50 % des Bundeszuschusses für die
Neuausbildung von Tagesmüttern/-vätern
verwenden, wenn die ausgebildete Person
dann tatsächlich als solche/r tätig ist. Für
den Fall beträgt der Zuschuss € 750.-- pro
neu ausgebildeter Person (Wirksamkeit
soll bis 30.6.2009 evaluiert werden).
In Artikel 4 werden die Standards der
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen definiert:
-

Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sind öffentliche und private
Kindergärten/-krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt betreuen, sondern allgemein zugänglich sind, Betriebskindergärten/krippen.

-

In Artikel 7 zur Widmung des Bundeszuschusses für den Ausbau des
institutionellen Kinderbetreuungsangebotes heißt es:

Tagesmütter/-väter: Personen mit
einschlägiger fachlicher Ausbildung
und Pflegestellenbewilligung im Sinne
des jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzes oder Kinderbetreuungsgesetzes.

-

Der Zweckzuschuss des Bundes wird für
die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in institutionalisierten
Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für unter 3-Jährige in folgender Höhe
gewährt:

Halbtägige Kinderbetreuung: Qualifiziertes Personal, mindestens 30 Wochen im Jahr, mindestens 20 Stunden
pro Woche von Montag bis Freitag,
durchschnittlich 4 Stunden pro Tag.

-

Ganztagsbetreuung: Qualifiziertes
Personal, mindestens 30 Wochen pro
Jahr, mindestens 30 Stunden pro
Woche Montag bis Freitag, durch-

1.3

2.

Wenn nein, halten Sie es im Sinne
des Föderalismus für angebracht,
dass eine 15a-Vereinbarung, die
auch die Interessen der Stadt
Innsbruck massiv betrifft, ohne
von Seiten des Landes Tirol in die
Verhandlungen einbezogen worden zu sein, einfach abgelehnt
wird?

GR-Sitzung 24.4.2008